21.11.2024
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Dokument-Nr. 23998

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Urteil15.03.2017BundesverwaltungsgerichtBVerwG 10 C 3.16
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil08.12.2014, 3 K 1066/13.KO
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil17.11.2015, 6 A 10633/15
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil15.03.2017

Bei subventions­rechtlichen Erstattungs­ansprüchen gilt kurze VerjährungBVerwG verweist auf kennt­ni­s­ab­hängige dreijährige Verjäh­rungsfrist

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Erstattungs­ansprüche der Öffentlichen Hand gegen einen Subventions­empfänger nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis der Behörde verjähren.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits gründete mit zwei Partnern ein Unternehmen und erhielt dafür im November 1998 im Rahmen eines Existenz­grün­der­pro­gramms eine Förderung in Form eines fünf Jahre tilgungsfreien und zehn Jahre zinslosen Darlehens in Höhe von 150.000 DM. Der Zuwen­dungs­be­scheid enthielt die auflösende Bedingung, dass das neu gegründete Unternehmen während der gesamten Zeit eigen­be­trieblich gewerblich genutzt wird. Mit Wirkung zum März 2007 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus. Darüber informierte er die Beklagte im Juli 2007 und bot eine vergleichsweise Regulierung des Darlehens an. Nachdem der Kläger auf verschiedene Nachfragen der Beklagten bis zum April 2008 über seine wirtschaft­lichen Verhältnisse berichtet hatte, ließ die Beklagte die Gespräche einschlafen.

OLG verweist auf Frist von 30 Jahren für Erstat­tungs­ansprüche im Öffentlichen Recht

Mit Bescheid vom 16. August 2012 forderte sie vom Kläger den gesamten Betrag von umgerechnet 76.693,78 Euro nebst Zinsen zurück. Sein Ausscheiden aus dem Unternehmen habe die Rückzahlungspflicht ausgelöst. Der Kläger berief sich darauf, dass der Rückzah­lungs­an­spruch mittlerweile verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage seit dem Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz von 2002 im Bürgerlichen Recht drei Jahre. Im Verwal­tungsrecht könne nichts anderes gelten. Dieser Argumentation folgte das Verwal­tungs­gericht und hob den Rückfor­de­rungs­be­scheid auf. Demgegenüber vertrat das Oberver­wal­tungs­gericht die Ansicht, dass für Erstat­tungs­ansprüche im Öffentlichen Recht weiterhin die 30jährige Frist gelte.

Beklagte hätte mit Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr vier Jahre warten dürfen

Auf die Revision des Klägers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das erstin­sta­nzliche Urteil wieder­her­ge­stellt. Seit Inkrafttreten des Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setzes am 1. Januar 2002 gilt für den hier maßgeblichen Erstat­tungs­an­spruch nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mehr die kennt­ni­su­n­ab­hängige 30jährige Verjäh­rungsfrist des § 195 BGB a.F., sondern die kennt­ni­s­ab­hängige dreijährige Verjäh­rungsfrist des § 195 BGB n.F. Der Gesetzgeber hat zwar mit dieser Reform die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht geregelt, jedoch im Folgenden die §§ 53, 102 VwVfG neu gefasst und für das Verjäh­rungsrecht auf die zivil­recht­lichen Überg­angs­be­stim­mungen verwiesen. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass jedenfalls für Ansprüche aus dem Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz grundsätzlich das neue Verjäh­rungsrecht gelten kann. Da der öffentlich-rechtliche Erstat­tungs­an­spruch nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG starke Ähnlichkeiten mit den zivil­recht­lichen Berei­che­rungs­ansprüchen aufweist, liegt es nahe, auch für ihn ab dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung anzuwenden. Zwar ist im vorliegenden Fall die Frist durch Verhandlungen nach § 203 Satz 1 BGB zeitweise gehemmt gewesen. Nach dem Einschlafen der Gespräche hätte die Beklagte jedoch mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr vier Jahre warten dürfen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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