18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.07.2018

Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagenGerichte müssen nicht spruchreif die Sache in Bezug auf Schutzbegehren entscheiden

Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nicht innerhalb von drei Monaten über einen Antrag eines Asylbewerbers entschieden, so hat der Asylbewerber die Möglichkeit gegen das Bundesamt Untätig­keitsklage zu erheben. In Fällen, in denen das Bundesamt den Asylbewerber noch nicht angehört hat, besteht ein Rechts­schutz­be­dürfnis für eine nur auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Bescheidung gerichtete Klage. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im vorliegenden Verfahren stellte die Klägerin, eine afghanische Staats­an­ge­hörige, im Oktober 2014 einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt die Klägerin knapp 22 Monate nicht angehört hatte, hat diese im August 2016 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, das Bundesamt zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über ihren Asylantrag zu entscheiden.

VGH verpflichtet Bundesamt über Antrag zu entscheiden

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht zulässig, weil unmittelbar auf Schutzgewährung hätte geklagt werden müssen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts aufgehoben und das Bundesamt verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden. Der Klägerin fehle nicht das Rechts­schutz­be­dürfnis für eine auf Bescheidung gerichtete Untätig­keitsklage. Das Verwal­tungs­gericht sei nicht gehalten, selbst inhaltlich über einen Asylantrag zu befinden, soweit noch keine Anhörung beim Bundesamt stattgefunden habe. Dies folge insbesondere aus der besonderen Bedeutung, welche die Asylver­fah­rens­richt­linien der EU (2005/85/EG und 2013/32/EU) der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt und daran anknüpfenden Verfah­rens­ga­rantien beimäßen.

Besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens rechtfertigt Rechts­schutz­be­dürfnis

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Bundesamtes zurückgewiesen. Die auf Bescheidung gerichtete Untätig­keitsklage ist zulässig. Ein zureichender Grund für eine Nicht­ent­scheidung über den Asylantrag liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung die Asylan­trag­stellung 22 Monate zurückliegt. Die Klägerin hat auch ein Rechts­schutz­be­dürfnis für ihre auf Bescheidung gerichtete Untätig­keitsklage. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfah­rens­ga­rantien rechtfertigen es in einer Gesamtschau, ein Rechts­schutz­be­dürfnis für eine solche Beschei­dungsklage zu bejahen. Einem Asylbewerber, der noch nicht angehört worden ist, kann nicht verwehrt werden, allein die Durchführung des behördlichen Verfahrens zu erstreiten; das Gericht ist in diesen Fällen nicht gehalten, die Sache in Bezug auf das Schutzbegehren selbst spruchreif zu machen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat nicht entschieden, ob der Asylbewerber auf die Möglichkeit der Beschei­dungsklage beschränkt ist oder er die Untätig­keitsklage auch mit dem Ziel erheben kann, das Bundesamt zur Gewährung internationalen Schutzes zu verpflichten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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