18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 21722

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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil14.10.2015

Asylantrag seit 16 Monaten nicht beschieden: Verwal­tungs­gericht Osnabrück setzt BAMF Frist für Asyl-EntscheidungUntätig­keitsklage eines somalischen Asylbewerbers teilweise erfolgreich

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat der Klage eines somalischen Asylbewerbers teilweise stattgegeben und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils über den Asylantrag zu entscheiden. Ein "Durch­ent­scheiden" des Asylantrages in dem Sinne, dass das Gericht selbst (erstmalig) über den Asylantrag des Klägers entscheide, komme aber nicht in Betracht.

Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, die Untätigkeitsklage sei zulässig, weil das BAMF ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über das Asylbegehren entschieden habe. Bei der Frage, ob die behördliche Bearbei­tungsdauer angemessen sei, seien die Interessen des Asylbewerbers und des BAMF gegeneinander abzuwägen. Im konkreten Fall des Klägers sei - nach inzwischen 16 Monaten seit Antragstellung - die angemessene Entschei­dungsfrist abgelaufen.

Überlastung der Behörde

Die angeführte Überlastung der Behörde stelle sich nicht als lediglich vorübergehende, sondern vielmehr als dauerhafte, seit über 2,5 Jahren anhaltende Überlastung dar. Aus der Statistik des Bundesamtes ergebe sich, dass es insbesondere seit dem Jahr 2012 ständig mehr Asylanträge als Entscheidungen gebe. Die hohen Steigerungen der Asylanträge im laufenden Jahr seien zwar nicht vorhersehbar gewesen, jedoch für den Fall des Klägers nicht von Bedeutung, weil er seinen Antrag bereits im Jahr 2014 gestellt habe.

Verwal­tungs­gericht wollte nicht "Durch­ent­scheiden"

Ein "Durch­ent­scheiden" komme deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger sonst die behördliche Tatsa­chen­instanz, nämlich das Verfahren vor dem Bundesamt, genommen würde. Auch europa­rechtliche Vorgaben sähen eine strikte Trennung zwischen dem behördlichen Verfahren und dem gerichtlichen Rechts­schutz­ver­fahren vor.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Osnabrück (pm/pt)

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