18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 23328

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil21.10.2016

15 Monate ohne Entscheidung: Untätig­keits­klagen syrischer Asylbewerber teilweise erfolgreichBundesamt für Migration und Flüchtlinge muss über Asylanträge entscheiden

Zwei Asylbewerber aus Syrien, deren vor mehr als 15 Monaten gestellte Asylanträge bislang durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht beschieden worden sind, haben mit ihren Untätig­keits­klagen einen Teilerfolg erzielt. Das Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf verpflichtete das Bundesamt, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft über die Asylbegehren der Kläger zu entscheiden. Im Hinblick auf eine inhaltliche Entscheidung über die Asylanträge hat das Gericht die Klagen abgewiesen. Ein solches "Durch­ent­scheiden" des Gerichts kommt nicht in Betracht; zunächst muss das Bundesamt Entscheidungen in der Sache treffen.

Die beiden Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten im November 2014 bzw. im April 2015 in Deutschland Asyl beantragt. Bescheide über den Ausgang ihrer Asylverfahren erhielten sie nicht und erhoben deshalb Untätig­keits­klagen.

15-monatiger Zeitraum ohne Entscheidung nicht zu rechtfertigen

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf führte in seiner Urteils­be­gründung aus, dass das Bundesamt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden habe. Wenn – wie hier – ein 15-monatiger Zeitraum seit der erstmaligen Stellung des Asylantrages bis zur Entscheidung des Gerichts verstrichen sei, so sei eine Untätigkeit des Bundesamtes regelmäßig nicht mehr zu rechtfertigen, auch nicht mit Rücksicht auf dessen Überlastung infolge der exorbitant hohen Antragszahlen des Jahres 2015. Der 15-monatige Entschei­dungs­zeitraum lasse sich aus dem Europarecht ableiten (Art. 31 Abs. 3 der Asylver­fah­rens­richtlinie).

Inhaltliche Entscheidung über Asylanträge seitens des Gerichts nicht möglich

Die teilweise Abweisung der Klagen beruhe darauf, dass das Verwal­tungs­gericht rechtlich gehindert sei, inhaltlich über die Asylanträge zu befinden. Das Gericht hob her, dass der Durchführung eines eigenständigen Verfahrens durch das Bundesamt sowohl nach europäischem als auch nach nationalem Recht eine wesentliche Bedeutung zukomme. Diese behördliche Tatsa­chen­instanz würde den Klägern bei einem Durch­ent­scheiden des Gerichts genommen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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