21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.03.2018

Abschiebungs­anordnung gegen radikal-islamistische Gefährder bestätigtAbschiebung ohne Ausweisung zur Abwehr terroristischer Gefahren und besonderer Gefahren für die Sicherheit der BRD zulässig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Klage eines radikal-islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungs­anordnung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen abgewiesen.

Der 19-jährige Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Staats­an­ge­höriger der Russischen Föderation, stammt aus deren Teilrepublik Dagestan und ist im Alter von drei Jahren nach Deutschland eingereist. Seit April 2012 befand er sich im Besitz befristeter Aufent­halt­s­er­laubnisse.

Freien Hansestadt Bremen ordnet Abschiebung des Klägers an

Im März 2017 hatte der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen die Abschiebung des Klägers gemäß 58a Aufent­halts­gesetz (AufenthG) angeordnet. Nach Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch das bei Abschie­bungs­a­n­ord­nungen nach § 58 a AufenthG erstinstanzlich zuständige Bundes­ver­wal­tungs­gericht (Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3.17) und Zurückweisung einer hiergegen erhobenen Verfas­sungs­be­schwerde durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wurde der Kläger im September 2017 nach Moskau abgeschoben. Eine Beschwerde des Klägers beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte letztlich keinen Erfolg. Mit dem nun ergangenen Urteil hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Anordnung als rechtmäßig bestätigt.

Äußerungen des Klägers lassen auf Bereitschaft zur Teilnahme an terroristischem Anschlag schließen

Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58 a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefah­ren­prognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicher­heits­ge­fähr­denden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Fall des Klägers auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an und sympathisierte offen mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat". Äußerungen - auch des Klägers - in verschiedenen Chats ließen auf seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem terroristischen Anschlag schließen. Auf seinem Smartphone war u.a. ein Video mit einer Anleitung zum Bau einer Splitterbombe gefunden worden. Bei einer derartigen Gefahrenlage war die Abschie­bungs­a­n­ordnung auch unter Berück­sich­tigung der damit für den Kläger als gerade volljährig gewordenen faktischen Inländer verbundenen Schwierigkeiten verhältnismäßig, auch wenn er kein Russisch spricht.

BVerwG schließt drohende Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung durch Abschiebung aus

Abschie­bungs­verbote stehen der Anordnung nicht entgegen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat an seiner im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren getroffenen Einschätzung festgehalten, dass dem Kläger in der Russischen Föderation im Zeitpunkt der Abschiebung jedenfalls dann keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) gedroht hat, wenn er - wie geschehen - nicht in den Nordkaukasus abgeschoben wird. Es war ihm möglich und zumutbar, außerhalb seiner Herkunftsregion Aufenthalt zu nehmen und sich eine Lebensgrundlage aufzubauen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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