21.11.2024
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Dokument-Nr. 31838

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Bundesverwaltungsgericht Urteil02.06.2022

Kosten der Strecken­kon­trolle an Bundes­fern­straßen sind vom Bund zu tragenEntscheidung soll für alle Bundesländer gelten

Die Personal- und Sachkosten, die für Strecken­kon­trollen an den von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Bundes­fern­straßen anfallen, sind Zweckausgaben, die der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG zu tragen hat. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Länder verwalteten bis 31. Dezember 2020 nicht nur die Bundesstraßen, sondern auch die Bundes­au­to­bahnen im Auftrag des Bundes. Um die Instandhaltung und Verkehrs­si­cherheit der Bundesfernstraßen zu gewährleisten, führten sie unter anderem Strecken­kon­trollen durch. Diese erfolgten insbesondere als regelmäßige Kontrollfahrten, bei denen die Bundes­au­to­bahnen und Bundesstraßen nach einem festgelegten Turnus durch Streckenwarte befahren und einer Sichtkontrolle aus dem Fahrzeug heraus unterzogen wurde. Festgestellte Mängel oder Gefahrenquellen wurden dabei möglichst sofort beseitigt. Seit 2011 hat der Bundes­rech­nungshof wiederholt beanstandet, dass die mit der Streckenkontrolle im Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten vom Bund getragen würden, obwohl es sich dabei um Verwal­tungs­ausgaben im Sinne des Art. 104a Abs. 5 GG handele, die den Ländern zur Last fielen. Die Bundesländer hingegen sahen die Strecken­kon­troll­kosten als vom Bund zu tragende Zweckausgaben an.

BVerwG: Kosten der Strecken­kon­trolle als Zweckausgaben von Bund zu tragen

Nach längeren außer­ge­richt­lichen Bemühungen um eine Einigung mit den Ländern hat der Bund einen Anspruch auf Erstattung der von ihm in den Jahren 2012 bis 2020 getragenen Strecken­kon­troll­kosten in Höhe von 16.743.696,75 € gegenüber dem Land Hessen geltend gemacht und damit gegen einen Zahlungs­an­spruch des Landes aufgerechnet. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass der Bund die Kosten der Strecken­kon­trolle in den Jahren 2012 bis 2020 zu Recht getragen hat. Diese Kosten, die sich aus den Personal- und Sachausgaben für die eingesetzten Streckenwarte und Fahrzeuge zusammensetzen, sind Zweckausgaben, die bei der Erfüllung der eigentlichen Sachaufgabe anfallen und nach der Finanz­ver­fassung des Grundgesetzes und den sie konkre­ti­sie­renden einfach­ge­setz­lichen Vorschriften vom Bund zu tragen sind.

Strecken­kon­trolle Sachaufgabe im Auftrag des Bundes

Die Strecken­kon­trolle, mit der die Bundesländer die Straßenbaulast und die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für die Bundes­fern­straßen wahrgenommen haben, war eine Sachaufgabe, die sie im Rahmen der Verwaltung der Bundes­fern­straßen im Auftrag des Bundes zu erfüllen hatten. Die hierbei anfallenden Kosten für den Personal- und Fahrzeugeinsatz, die sich ohne Weiteres von den übrigen Kosten absondern lassen, sind der Erfüllung dieser Sachaufgabe zurechenbar. Sie standen damit in unmittelbarem Zusammenhang. Denn ohne den Einsatz der Streckenwarte und der für deren Kontrollfahrten genutzten Fahrzeuge konnte die Strecken­kon­trolle nicht erfolgen. Bei der Klage des Landes Hessen handelt es sich um einen Musterprozess. Nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern soll die Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts auch für die übrigen Bundesländer gelten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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