23.11.2024
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Dokument-Nr. 30161

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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.04.2021

Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erst­versicherungs­unternehmenUnionrecht steht der Forderung jährlicher Beschwer­de­be­richte nicht entgegen

Die im Versicherungs­aufsichts­gesetz geregelte Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht (BaFin) über Erst­versicherungs­unternehmen erstreckt sich auf die Wahrung der Belange der Versicherten bei der Bearbeitung von Beschwerden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Den Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerinnen sind österreichische Versi­che­rungs­un­ter­nehmen, die in Deutschland Erstver­si­che­rungen anbieten. Die BaFin ordnete mit der angegriffenen Sammelverfügung an, dass alle zum Geschäfts­betrieb zugelassenen Erstversicherungsunternehmen jährlich zum 1. März einen Beschwerdebericht einzureichen hätten.

VGH: Sammelverfügung nicht mit Unionsrecht vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht hat diese Anordnung aufgehoben, soweit sie Rechtswirkung gegenüber den Klägerinnen entfaltet. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Berufung der BaFin zurückgewiesen. Die Sammelverfügung habe zwar eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht, diese sei jedoch mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 lasse nur eine Rechtsaufsicht über die Versi­che­rungs­un­ter­nehmen zu. Die Mitgliedstaaten dürften keine darüber hinaus gehenden Aufsichts­maß­nahmen vorsehen. Dem widerspreche die gesetzliche Ermächtigung zu Aufsichts­maß­nahmen zur ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten.

BVerwG: Aufsicht steht weder Unionsrecht noch nationales Verfas­sungsrecht entgegen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Berufungs­urteile aufgehoben und die Rechtss­trei­tig­keiten an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen. Die der BaFin im Versi­che­rungs­auf­sichts­gesetz zugewiesene Aufsicht über Erstver­si­che­rungs­un­ter­nehmen umfasst auch die Wahrung der Belange der Versicherten. Hierbei handelt es sich um eine Rechtspflicht der Versi­che­rungs­un­ter­nehmen, die ihr Verhältnis zu den Kunden ausgestaltet und in zahlreichen verbrau­cher­schüt­zenden Vorschriften konkretisiert ist. Einer hierauf bezogenen Aufsicht steht weder das Unionsrecht noch das nationale Verfas­sungsrecht entgegen. Gegenstand dieser Aufsicht ist auch die Bearbeitung von Beschwerden der Versicherten durch die Unternehmen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof wird nunmehr zu klären haben, ob die Voraussetzungen für die Anforderung eines jährlichen Beschwer­de­be­richts im Einzelfall jeweils gegeben sind.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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