18.10.2024
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Dokument-Nr. 21346

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Urteil23.07.2015Bundesverwaltungsgericht7 C 10.13
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil06.02.2013, 5 A 4052/12
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.07.2015

Geflü­gel­ma­s­t­anlage: Zur Erfor­der­lichkeit von Vorsorge gegen Bioaerosol-Belastung der NachbarschaftAbluft­be­handlung kann eine im Einzelfall erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsor­ge­maßnahme sein

Soll eine Anlage zur Hähnchenmast in der Nähe von Wohnbebauung errichtet werden, kann der Einbau einer Abluft­behandlungs­anlage zur Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der Nachbarschaft durch Bioaerosole auch dann geboten sein, wenn die Abluft­be­handlung in der Geflügelhaltung aus wirtschaft­lichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig entschieden.

Der Landkreis Oldenburg hat dem Kläger eine immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchen­mast­ställen mit insgesamt 84 900 Plätzen erteilt. Aus Gründen der Vorsorge hat er dem Kläger aufgegeben, eine Abluftbehandlungsanlage einzubauen, um auf einem 250 m entfernt liegenden Wohngrundstück eine Bioaerosol-Zusatzbelastung zu verhindern.

Verwal­tungs­gericht Oldenburg: Verpflichtung zum Einbau einer Abluft­be­hand­lungs­anlage ist unver­hält­nismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung ohne die Anordnung zu erteilen. Es sei nicht geklärt, ob die Anlage überhaupt zu einer zusätzlichen Bioaerosol-Belastung des Wohngrundstücks führe. Unabhängig hiervon sei die Anordnung unver­hält­nismäßig. Abluf­t­rei­ni­gungs­anlagen entsprächen in der Geflügelhaltung noch nicht dem Stand der Technik. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass die Ställe mit der Abluft­be­handlung wirtschaftlich betrieben werden könnten. Zudem sei der Verdacht, dass Bioaerosole aus gewerblichen Tierhaltungen die Gesundheit von Nachbarn gefährden könnten, mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwal­tungs­gericht zurückverwiesen. Zwar beruht die Annahme, dass die Abluft­be­handlung in der Geflügelhaltung noch nicht dem Stand der Technik entspricht, weil sie wirtschaftlich noch nicht allen Anlagen­be­treibern unabhängig vom Standort ihrer Anlage zumutbar ist, auf Tatsa­chen­fest­stel­lungen des Verwal­tungs­ge­richts, an die der Senat gebunden ist.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht: Abluft­be­handlung kann eine im Einzelfall erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsor­ge­maßnahme sein

Wenn die Geflügelställe in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung errichtet werden sollen, kann die Abluft­be­handlung aber eine im Einzelfall erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsor­ge­maßnahme sein. Das kann nicht ausgeschlossen werden, ohne zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es auf den Wohngrund­s­tücken anlagebedingt zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Bioaerosole kommt.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm)

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