18.10.2024
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Dokument-Nr. 33941

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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.04.2024

Pipeline für LNG-Terminal Mukran: Klagen gegen den ersten Seeabschnitt der Gasver­sor­gungs­leitung von Rügen nach Lubmin erfolglosPlanfest­stellung von Rügen bis Lubmin rechtens

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Klagen von zwei Umwelt­ver­ei­ni­gungen gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss des Bergamtes Stralsund für die Errichtung und den Betrieb der Gasver­sor­gungs­leitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26" abgewiesen.

Das Vorhaben betrifft den ersten seeseitigen Abschnitt der LNG-Anbin­dungs­leitung zwischen dem Hafen von Mukran/Rügen und Lubmin. Mit dieser sollen zwei schwimmende Speicher- und Regasi­fi­zie­rungs­ein­heiten (Floating Storage and Regasification Units - FSRUs) im Hafen von Mukran an das bestehende Gasfern­lei­tungsnetz angebunden werden. Weitere Abschnitte der OAL sind nicht mehr Gegenstand von Verfahren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fungen entbehrlich

Die Klagen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht erstinstanzlich zu entscheiden hatte, blieben in der Sache erfolglos. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Zulassung des Vorhabens bedurfte es nicht. Diese war nach einer Ausnahmeregelung im LNG-Beschleu­ni­gungs­gesetz (LNGG) entbehrlich, weil das Vorhaben der Bewältigung einer Gasver­sor­gungskrise dient. Die gesetzliche Ausnah­me­re­gelung für die OAL ist mit Unionsrecht und dem verfas­sungs­recht­lichen Klima­schutzgebot vereinbar. Die beschleunigte Zulassung des ersten Seeabschnitts der OAL ist geeignet, einen relevanten Beitrag zu leisten, um die fortbestehende Krise der Gasversorgung infolge der Einstellung der russischen Gaslieferungen und der Zerstörung der Nord Stream Pipelines zu bewältigen. Nach dem LNGG soll die nationale Energie­ver­sorgung durch die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Gasfern­lei­tungsnetz gesichert werden. Die Alarmstufe des Notfallplans Gas galt im Zeitpunkt des Planfest­stel­lungs­be­schlusses und gilt weiterhin.

Keine Verletzungen umweltbezogener Rechts­vor­schriften

Die von den Klägern geltend gemachten Verletzungen umweltbezogener Rechts­vor­schriften liegen nicht vor. Das Vorhaben ist mit den rechtlichen Vorgaben zur Anlagen­si­cherheit sowie zum Wasser- und Natur­schutzrecht vereinbar. Die Abwägungs­ent­scheidung ist nicht zu beanstanden, insbesondere sind die Belange des Klimaschutzes hinreichend berücksichtigt worden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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