21.11.2024
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Dokument-Nr. 33030

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Bundesverwaltungsgericht Entscheidung22.06.2023

Keine Pflicht zur Umstellung des Betriebs einer LNG-Anbin­dungs­leitung auf grünen Wasserstoff vor dem 31. Dezember 2043Deutschen Umwelthilfe mit Klage gegen LNG-Leitung gescheitert

Eine LNG-Anbin­dungs­leitung darf nach der Entscheidung des Gesetzgebers bis zum 31. Dezember 2043 zum Transport von Erdgas genutzt werden. Eine Regelung in einem Plan­feststellungs­beschluss, wonach schon zu einem früheren Zeitpunkt ausschließlich sogenannter grüner Wasserstoff oder Derivate hiervon durchgeleitet werden dürfen, wäre daher unzulässig. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger, eine anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung, wendet sich gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss des nieder­säch­sischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 19. August 2022 für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbin­dungs­leitung von Wilhelmshaven nach Etzel. Die ca. 26 km lange Rohrleitung dient zum Transport regasifizierten Flüssigerdgases (Liquefied Natural Gas – LNG). Die Leitung bindet eine schwimmende Speicher- und Regasi­fi­zie­rungs­einheit (Floating Storage and Regasification Unit – FSRU) sowie künftig ein landgebundenes Gasterminal an das Gasfern­lei­tungsnetz an. Der Kläger begehrt unter Verweis auf verfas­sungs­rechtliche und einfach­ge­setzliche Klima­schutzziele eine Ergänzung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses um eine Regelung, wonach die Leitung spätestens ab dem Jahr 2033 nur noch zum Transport grünen Wasserstoffs oder Derivaten hiervon genutzt werden darf.

BVerwG: Betrieb spätestens am 31. Dezember 2043 einzustellen

Der Beklagte ist zu einer solchen Planergänzung nicht berechtigt. Ihr stehen zwingende Vorgaben des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleu­ni­gungs­gesetz – LNGG) entgegen. Das Gesetz ist in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ergangen. Es soll den schnellst­mög­lichen Aufbau einer von russischen Erdgas­lie­fe­rungen unabhängigen nationalen Gasversorgung durch zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernlei­tungsnetz ermöglichen. Hierzu enthält das Gesetz Vorschriften zur beschleunigten Zulassung der Errichtung und Inbetriebnahme von LNG-Terminals sowie LNG-Anbin­dungs­lei­tungen und sieht unter anderem vor, dass der Betrieb der Terminals mit verflüssigtem Erdgas spätestens am 31. Dezember 2043 einzustellen ist. Ein späterer Weiterbetrieb ist nur noch mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon zulässig, wofür bis zum 1. Januar 2035 ein Geneh­mi­gungs­antrag gestellt sein muss. Mit diesen Regelungen will der Gesetzgeber absichern, dass Terminals und Anbin­dungs­lei­tungen "wasserstoff-ready" geplant werden, um in Einklang mit den Klima­schutz­zielen eine möglichst frühzeitige Umstellung auf Wasserstoff zu ermöglichen. Zugleich soll damit für Planungs­si­cherheit bei den Anlagen­be­treibern gesorgt werden, indem es ihnen ermöglicht wird, die Befristung des fossilen Betriebs bereits im Vorhinein kalkulatorisch zu berücksichtigen.

Behörde kann in Genehmigungs- oder Planfest­stel­lungs­ver­fahren keine kürzere Frist bestimmen

Dies schließt es aus, dass eine Behörde in einem Genehmigungs- oder Planfest­stel­lungs­ver­fahren eine kürzere Frist zur zwingenden Umstellung des Anlagenbetriebs ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Derivaten hiervon bestimmt. Ein weitergehender Spielraum ist den Beklagten auch nicht durch das fachplanerische Abwägungsgebot eröffnet, das auf die Berück­sich­tigung vorha­ben­be­zogener Emissionen beschränkt ist. An einem Vorhabenbezug fehlt es, soweit Treib­h­aus­ga­s­e­mis­sionen beim späteren Verbrauch des transportierten Gases entstehen. Das verfas­sungs­rechtliche Klima­schutzgebot aus Art. 20a GG steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil der Gesetzgeber unter Ausnutzung des ihm insoweit zustehenden Gestal­tungs­spielraums das Ziel der Minderung dieser Emissionen in anderer Weise verfolgt, etwa durch das Emissi­ons­han­delsrecht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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