18.10.2024
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Dokument-Nr. 30832

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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.09.2021

Klagen gegen die S-Bahnstrecke 4 in Hamburg teilweise unzulässig

Ein Teil der Klagen gegen die S-Bahnstrecke 4 in Hamburg ist unzulässig. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der S-Bahnlinie 4 in Hamburg, Planungs­ab­schnitt 1. Die Deutsche Bahn plant den Bau der S-Bahnlinie 4 von Hamburg Hasselbrook bis Ahrensburg-Gartenholz. Die insgesamt ca. 17 km lange Strecke wird in drei Abschnitten geplant, von denen der erste eine Teilstrecke von ca. 3 km umfasst (Hamburg- Hasselbrook bis Luetkensallee in Wandsbek). Insgesamt 21 Kläger sind Eigentümer von Grundstücken im zweiten Planungs­ab­schnitt. Sie sind der Auffassung, dass die Planfest­stellung des ersten Planungs­ab­schnitts zwangsläufig dazu führen werde, dass ihre Grundstücke bei Feststellung des zweiten Planungs­ab­schnitts teilweise enteignet werden. Bei einem weiteren Kläger handelt es sich um eine Natur­schutz­ver­ei­nigung.

Kläger müssen zunächst Feststellung des zweiten Planabschnitts abwarten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Klagen abgewiesen. Die 21 Grund­s­tücks­ei­gentümer können gegenwärtig keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Das setzte voraus, dass im vorangehenden Planungs­ab­schnitt sog. Zwangspunkte gesetzt werden, die unweigerlich zu einer späteren Inanspruchnahme ihrer Grundstücke führen. Daran fehlt es hier. Mit der Planung des zweiten Planungs­ab­schnitts ist beispielsweise noch abzuwägen, auf welcher Seite der dort bereits bestehenden Strecke die S-Bahngleise zu errichten sind und ob auch in diesem Abschnitt zwei Gleise erforderlich sind oder ob ein Gleis genügt. Die Kläger können auch dann ihre Rechte effektiv wahrnehmen, wenn sie zunächst die Feststellung des zweiten Planabschnitts abwarten. Eines ausnahmsweise zulässigen vorbeugenden Rechtsschutzes bedarf es hier nicht.

Verband mangels Geltendmachung der Vogel­schutz­gebiete nicht klageberechtigt

Der klagende Verband ist nicht klageberechtigt, weil die auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bezogene Anerkennung allein Schutzgebiete von Vögeln erfasst. Der Kläger hat eine Beein­träch­tigung solcher Schutzgebiete jedoch nicht geltend gemacht. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wird am 28./29. September 2021 weitere Klagen gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss mündlich verhandeln.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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