18.10.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 32586

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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.01.2023

Übergangsweise Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht für ZweitwohnungenKein doppelter Rundfunkbeitrag für Ehepaare mit Zweitwohnung

Zweit­wohnungs­inhaber sind auf Antrag von der Rundfunk­beitrags­pflicht zu befreien. Unerheblich ist hierfür, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungs­in­habern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in drei Revisi­ons­ver­fahren entschieden.

Mit Urteil vom 18. Juli 2018 hatte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden, dass der Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag (RBStV) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunk­bei­trägen herangezogen werden. Zugleich hat es eine Übergangsregelung dahingehend getroffen, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunk­bei­trags­pflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind.

Rundfunkanstalt lehnte die Anträge auf Befreiung ab

Gestützt hierauf stellten die verheirateten Kläger der drei Verfahren für ihre Zweitwohnungen jeweils einen Antrag auf Befreiung bei der beklagten Rundfunkanstalt. Der Beklagte lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des jeweiligen Ehepartners geführt werde und die Voraussetzungen der richter­recht­lichen Befrei­ungs­re­gelung deshalb nicht gegeben seien. Den auf Befreiung gerichteten Klagen hat das Verwal­tungs­gericht Dresden in zwei Verfahren stattgegeben, das für das dritte Verfahren zuständige Verwal­tungs­gericht Chemnitz hat demgegenüber die Klage abgewiesen. In den Berufungs­ver­fahren hat das Oberver­wal­tungs­gericht Bautzen entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Befrei­ungs­an­spruch nicht zustehe.

BVerwG: Überg­angs­re­gelung wegen ihres Wortlauts und aus Gründen der Verwal­tung­s­prak­ti­ka­bilität weit zu verstehen

Die hiergegen von den Klägern eingelegten Revisionen hatten Erfolg. Denn die Überg­angs­re­gelung ist wegen ihres Wortlauts und aus Gründen der Verwal­tung­s­prak­ti­ka­bilität weit zu verstehen. Darüber hinaus hängt es oft vom Zufall ab, auf wessen Namen das Beitragskonto für die Hauptwohnung geführt wird. Auf diese Weise gewährleistet die Überg­angs­re­gelung umfassend, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht über einen vollen Beitrag in Anspruch genommen werden. Hiervon unberührt bleibt der Gestal­tungs­spielraum des Gesetzgebers bei einer Neuregelung, die dieser mittlerweile in § 4 a RBStV getroffen hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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