18.10.2024
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Dokument-Nr. 34228

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Urteil24.07.2024Bundesverwaltungsgericht6 A 5.22
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.07.2024

Klage des Chapters "United Tribuns Northside" gegen sein Verbot als Teilor­ga­ni­sation des Vereins "United Tribuns" erfolglos"United Tribuns" bleibt insgesamt verboten

Das mit Verfügung des Bundes­mi­nis­teriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 2. August 2022 ausgesprochene vereins­rechtliche Verbot der "United Tribuns" ist rechtmäßig, soweit es das Chapter "United Tribuns Northside" als Teilor­ga­ni­sation erfasst. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Mit der auf Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG) gestützten Verfügung hat das BMI den Verein "United Tribuns" sowie mehrere Chapter, die es als gebietliche Teilor­ga­ni­sa­tionen des genannten Vereins im Inland ansieht, verboten und aufgelöst. In der Verfügung wird festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins einschließlich seiner Teilor­ga­ni­sa­tionen den Strafgesetzen zuwiderliefen. Bei den "United Tribuns" handele es sich um eine rockerähnliche Gruppierung, deren Struktur einem Motorradclub gleiche und deren tatsächlicher Zweck in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie in der Selbst­be­hauptung gegenüber konkurrierenden Gruppierungen liege. Das in der Verbots­ver­fügung als eine der gebietlichen Teilor­ga­ni­sa­tionen genannte Chapter "United Tribuns Northside" hat - anders als der verbotene Verein "United Tribuns" selbst - Klage erhoben, mit der es die Aufhebung der Verbots­ver­fügung begehrt hat, soweit es von dieser betroffen ist.

Vom Vereinsverbot erfasst

Das erst- und letzt­in­sta­nzlich zuständige Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Anfech­tungsklage abgewiesen. Greift ein Kläger eine vereins­rechtliche Verbots­ver­fügung allein wegen seiner Inanspruchnahme als gebietliche Teilorganisation des verbotenen Vereins an, ist das gerichtliche Prüfprogramm eingeschränkt. Es umfasst lediglich die Vereins­ei­gen­schaft des Hauptvereins zum Zeitpunkt des Verbotserlasses, die Eigenschaft als Teilor­ga­ni­sation dieses Hauptvereins sowie eine etwa aus Gründen der Verhält­nis­mä­ßigkeit erforderliche Herausnahme aus dem Verbot. Die Verbotsgründe werden dagegen nicht geprüft. Wenn eine Vereinigung eine gebietliche Teilor­ga­ni­sation eines Vereins darstellt, wird sie nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen, allein auf Grund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, sofern dieses nicht ausdrücklich beschränkt wird.

Machtkämpfe und Kriminalität bei „United Tribuns“

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Eigenschaft der "United Tribuns" als Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG bejaht. In diesem Gesamtverein haben sich die Mitglieder der in der Verbots­ver­fügung genannten Chapter freiwillig für längere Zeit zusam­men­ge­schlossen. Gemeinsamer Zweck ist - wie sich vor allem aus ihrem Auftreten ähnlich einer Rockergruppierung ergibt - die auch gewalttätige Geltendmachung räumlicher Herrschafts­ansprüche gegenüber konkurrierenden Gruppierungen, die letztlich der Einnah­me­er­zielung im Rotlicht und Türstehermilieu dient und in den Bereich der Kriminalität hineinreicht. Die "United Tribuns" verfügen ferner über eine von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamt­wil­lens­bildung. Dieser liegt ein Regelwerk zugrunde, das zwischen Organi­sa­ti­o­ns­ebenen unterscheidet sowie Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen festlegt. Diese Vorgaben sind auch im Wesentlichen umgesetzt worden.

Keine Distanzierung

Die örtlichen Chapter sind als gebietliche Teilor­ga­ni­sa­tionen des Hauptvereins "United Tribuns" einzuordnen. Dies folgt vor allem aus der streng hierarchischen Struktur des Gesamtvereins. Die Chapter müssen sich in diese Struktur einfügen, da sie vom Hauptverein existentiell abhängig sind. Zentrale Entscheidungs- und Steue­rungs­instanz sind der "World President" ("Boki") sowie der Vorstand, dem alle grundsätzlichen Entscheidungen innerhalb der "United Tribuns" obliegen. Der Vorstand hat einen beherrschenden Einfluss sowohl auf die Entstehung der Chapter und deren fortdauernde Zugehörigkeit zu den "United Tribuns" als auch auf deren organi­sa­to­rische Struktur und personelle Zusammensetzung sowie auf die inhaltliche Ausrichtung ihrer Aktivitäten. Zudem ist der "World President" auch in einzelne Aktivitäten der Chapter eingebunden. Für die Verbotsbehörde bestand kein Anlass, den Kläger von dem Verbot auszunehmen, da sich dieser nicht von den straf­ge­set­z­widrigen Zwecken distanziert hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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