21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 29821

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss04.02.2021

Mitglied des Personalrats ist nach außer­or­dent­licher Kündigung an Ausübung seines Amtes rechtlich verhindertBVerwG zu den Voraussetzungen für ungehinderte Amtsausübung des Perso­nal­tatsamts nach außer­or­dent­licher Kündigung

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmer, der nach der außer­or­dent­lichen Kündigung seines Arbeits­verhältnisses ein Kündi­gungs­schutz­verfahren einleitet, in der Ausübung seines Perso­na­l­rat­samtes nicht behindert werden darf, wenn die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Bei nicht offen­sicht­licher Unwirksamkeit der Kündigung ist das betreffende Personalrats­mitglied hingegen grundsätzlich aus rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Perso­na­l­rat­samtes verhindert.

Der Antragsteller ist seit 1993 als Tarif­be­schäf­tigter beim Bundes­nach­rich­ten­dienst (BND) beschäftigt. Seit den Perso­na­l­rats­wahlen im Jahre 2020 ist er Mitglied des Gesamt­per­so­nalrats beim BND in Berlin. Einige Monate nach der Wahl wurde das Arbeits­ver­hältnis des Antragstellers mit Zustimmung des Gesamt­per­so­nalrats außerordentlich gekündigt. Hiergegen hat der Antragsteller vor dem Arbeitsgericht Berlin Kündigungsschutzklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.

Antragsteller begehrt weitere Ausübung seines Perso­na­l­ratsamts

Parallel dazu hat er ein perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­liches Hauptsache- und Eilverfahren eingeleitet. In der Hauptsache begehrt er die Feststellung, dass der Beschluss des Gesamt­per­so­nalrats über die Zustimmung zu seiner außer­or­dent­lichen Kündigung unwirksam und er weiterhin Mitglied des Gesamt­per­so­nalrats sei. Mit seinem Eilantrag möchte der Antragsteller in der Sache erreichen, dass er vom Gesamt­per­so­nalrat sowie dem Präsidenten des BND in der Ausübung seines Perso­na­l­rat­samtes bis zur Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts in der Hauptsache nicht behindert wird. Dazu macht er geltend, dass der Zustim­mungs­be­schluss des Gesamt­per­so­nalrats zur Kündigung fehlerhaft und die Kündigung aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sei.

BVerwG zu den Voraussetzung einer Mitgliedschaft im Personalrat

Das in erster und letzter Instanz zuständige Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Ein außerordentlich gekündigtes Personalratsmitglied, das seine Kündigung im Wege der Kündi­gungs­schutzklage vor den Arbeits­ge­richten angreift, ist weiterhin Mitglied des Personalrats. Die Mitgliedschaft im Personalrat setzt nach dem Bundes­per­so­na­l­ver­tre­tungs­gesetz (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) bei Arbeitnehmern ein bestehendes Arbeits­ver­hältnis voraus. Die für ein Erlöschen der Mitgliedschaft erforderliche Gewissheit über die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ist im Falle der Erhebung einer Kündi­gungs­schutzklage in der Regel erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündi­gungs­schutz­ver­fahren gegeben. Einem Mitglied des Personalrats steht (nach § 8 BPersVG) ein Anspruch auf ungestörte Ausübung seines Amtes und der damit verbundenen Tätigkeiten zu. Dieser Anspruch erstreckt sich gegenüber dem Dienst­stel­len­leiter auch auf den ungehinderten Zutritt zur Dienststelle und zu allen Räumlichkeiten in ihr, soweit dies zur Erledigung der Perso­na­l­rat­stä­tigkeit erforderlich ist.

Fehlende Glaub­haft­machung geht zu Lasten des gekündigten Perso­na­l­rats­mit­glieds

Der Anspruch kann im Eilverfahren erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das gekündigte Perso­na­l­rats­mitglied glaubhaft macht, dass die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Denn bei einer derartigen Kündigung ist in Wahrheit kein ernst­zu­neh­mender Zweifel am Fortbestand des Arbeits­ver­hält­nisses gegeben, sodass der Rechtsposition des Perso­na­l­rats­mit­glieds der Vorrang einzuräumen ist. An einer entsprechenden Glaub­haft­machung fehlt es hier. Lässt sich danach die offensichtliche Unwirksamkeit der außer­or­dent­lichen Kündigung nicht feststellen, geht die rechtliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeits­ver­hält­nisses und der davon abhängenden Mitgliedschaft im Personalrat dergestalt zu Lasten des gekündigten Perso­na­l­rats­mit­glieds - hier des Antragstellers -, dass dieser bis auf Weiteres (nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) aus rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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