21.11.2024
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Dokument-Nr. 32701

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Urteil03.03.2023Bundesverwaltungsgericht5 C 6.21
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gera, Urteil04.05.2021, 6 K 173/20 GE
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Bundesverwaltungsgericht Urteil03.03.2023

Ausbildungs­förderung trotz Nichtbestehens von bis zum 4. Fachsemester zu erbringenden Leistungs­anforderungenVerlängerung des Grundstudiums aus schwerwiegender Grund begründet Anspruch auf BAföG-Weitergewährung

Studierenden, die den für weitere Leistungen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG) über das 4. Fachsemester hinaus erforderlichen Nachweis über den üblichen Leistungsstand nicht erbringen, können ausnahmsweise dennoch Anspruch auf Ausbildungs­förderung haben, wenn das Nichtbestehen von Leistungs­anforderungen erstmals zu einer aus studien­organi­sa­to­rischen Gründen zwingenden Wiederholung von Semestern führt. Dabei kommt es auf die Anzahl der nicht erbrachten Leistungs­nachweise nicht an, die Ursache für die Verlängerung des Studiums sind. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin ist Studentin der Pharmazie. Nachdem sie den erforderlichen Nachweis über die Erbringung der üblichen Studien­leis­tungen ("Scheine") bis zum Abschluss des 4. Fachsemesters nicht vorlegen konnte, beantragte sie beim beklagten Studie­ren­denwerk vergeblich die Fortsetzung der Förderung. Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage auf Weiterförderung im 5. und 6. Fachsemester hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen, weil eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nur bei einem einmaligen Leistungs­versagen in Betracht komme. Die Klägerin habe jedoch in den ersten beiden Semestern zwei Leistungs­nachweise nicht erbracht, die für die Teilnahme an Veranstaltungen in den beiden Folgesemestern erforderlich waren und sie an der Erbringung weiterer Leistungs­nachweise hinderten.

BAföG- Weitergewährung ausnahmsweise möglich

Die vom Verwal­tungs­gericht zugelassene Sprungrevision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, hatte Erfolg. Zwar ist die Weitergewährung von Ausbildungsförderung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Studierende eine Zwischenprüfung nicht bestehen oder - wie hier - die bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistungen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG) nicht erbringen. Ausnahmsweise ist aber die Frist zur Vorlage der Leistungs­nachweise zu verlängern und weiter Ausbil­dungs­för­derung zu gewähren, wenn voraussichtlich eine Überschreitung der Förde­rungs­höchstdauer zu bewilligen sein wird (§ 48 Abs. 2, § 15 Abs. 3 BAföG).

Zweite Chance nach erstmaligem Nichtbestehen einer Zwischenprüfung

Dies ist nach dem Gesetz jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung vorliegt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Ein solcher Grund ist schon von der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts insbesondere dann angenommen worden, wenn Studierende erstmals eine Zwischenprüfung nicht bestehen und deshalb an der planmäßigen Fortsetzung des Studiums gehindert sind. Sie sollen im Falle des Nichtbestehens der bis zum 4. Fachsemester erforderlichen Leistungsanforderungen, das zu einer erstmaligen Verzögerung des Studiums führt, eine zweite Chance erhalten, den Leistungs­rückstand in angemessener Zeit durch Ablegung der entsprechenden Prüfungen aufzuholen. Diese gesetzliche Wertung greift auch dann, wenn die Nichterbringung sonstiger Leistungs­nachweise dazu führt, dass eine planmäßige Fortsetzung des Studiums in einem höheren Semester nicht möglich ist, weil zunächst nicht bestandene Studien­leis­tungen wiederholt werden müssen.

Erbringung der Leistungs­nachweise aus studien­or­ga­ni­sa­to­rischen Gründen nicht möglich

Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts nicht darauf an, ob nur ein Leistungs­versagen für die Verzögerung ursächlich ist oder ob mehrere nicht bestandene Leistungs­nachweise im Zusammenwirken diese Folge auslösen. Entscheidend ist allein, ob es Studierenden aus studien­or­ga­ni­sa­to­rischen Gründen erstmalig objektiv unmöglich ist, die fehlenden Leistungen ohne eine sich auf die Förde­rungs­höchstdauer auswirkende Verzögerung des Studiums zu erbringen. Dies ist hier der Fall gewesen, was zu einer Verlängerung des Grundstudiums der Klägerin um zwei Semester führt, für die Ausbil­dungs­för­derung in gesetzlicher Höhe zu gewähren war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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