21.11.2024
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Dokument-Nr. 32847

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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.04.2023

"Außen­be­reichsinsel" darf im beschleunigten Verfahren überplant werdenUnbebaute Fläche als private Grünfläche steht Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nicht entgegen

Eine Freifläche in der Ortslage darf, wenn sie zum Siedlungs­bereich zählt, in einen Bebauungsplan der Innen­ent­wicklung (§ 13 a BauGB) einbezogen werden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin. Das kleinere Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das benachbarte Grundstück ist unbebaut und im geltenden Flächennutzungsplan als Grünfläche (Parkanlage) dargestellt. Dieses Grundstück bildet nach den Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts einen Außenbereich im Innenbereich (sog. Außen­be­reichsinsel). Zusammen mit weiteren teilweise bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, teilweise im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken wurden die Grundstücke der Antragstellerin im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB überplant. Während für das kleinere Grundstück ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, wird das große Grundstück als private Grünfläche (Gartenanlage, Gartenland, Streuobstwiese) festgesetzt.

OVG argumentiert mit geringer Ausdehnung

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Normen­kon­trol­lantrag abgelehnt: Die Planung scheitere nicht daran, dass eine Außen­be­reichsinsel überplant werde. Diese liege innerhalb des Siedlungs­be­reichs, und angesichts ihrer vergleichsweise geringen Ausdehnung und der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung habe sie in einen Bebauungsplan der Innen­ent­wicklung, der auch auf eine Nachverdichtung abziele, einbezogen werden können. Eine Überplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB sei nach Sinn und Zweck der Regelung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Bereich gerade als Freifläche erhalten bleibe.

Wertende Betrachtung nach der Verkehr­s­auf­fassung geboten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der räumliche Anwen­dungs­bereich des Bebauungsplans der Innen­ent­wicklung ist innerhalb der Ortslage für Freiflächen nur dann eröffnet, wenn sie Teil des Siedlungs­be­reichs sind. Diese Zuordnung richtet sich nicht nach der auf die Zulassung einzelner Vorhaben bezogenen Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung nach der Verkehr­s­auf­fassung unter Beachtung siedlungs­struk­tu­reller Gegebenheiten geboten. Hierfür können unter anderem die absolute und relative Größe der Fläche, ihre bisherige – auch nachwirkende – Nutzung, die Lage im Plangebiet und der Funkti­o­ns­zu­sam­menhang mit der angrenzenden Bebauung von Bedeutung sein.

Regelung zielt auf qualitative Entwicklung ab

Der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens steht nicht entgegen, dass die unbebaute Fläche als private Grünfläche festgesetzt ist. Nach den Feststellungen des OVG sieht der Bebauungsplan für das insoweit maßgebliche Plangebiet eine bauliche Nachverdichtung vor. Im Übrigen zielt die Innen­ent­wicklung nach § 13 a BauGB nicht allein auf die Schaffung von zusätzlichem Baurecht. Sie darf auch eine qualitative Entwicklung durch die Festsetzung von Grünflächen, etwa aus stadt­kli­ma­tischen Gründen, fördern.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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