21.11.2024
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Dokument-Nr. 32366

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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.11.2022

Kein Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten BeamtenBVerwG weist Revision zurück

Wird ein wegen Dienst­un­fä­higkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzter Beamter wieder dienstfähig und beantragt er seine Reaktivierung (erneute Berufung in das aktive Beamten­ver­hältnis), hat der Dienstherr dem Antrag zu entsprechen, sofern dem nicht ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. In diesem Rahmen hat der Dienstherr nur zu prüfen, ob es an jeglicher zumutbaren Verwendungs­möglichkeit fehlt. Dagegen darf er die Reaktivierung nicht solange hinausschieben, bis er tatsächlich einen dem Statusamt des Beamten entsprechenden Dienstposten gefunden hat. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger, ein Studiendirektor, wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im darauffolgenden Jahr stellte der Dienstherr im Anschluss an eine amtsärztliche Untersuchung die volle Wieder­her­stellung der Dienstfähigkeit fest. Knapp sieben Monate später nachdem für ihn eine Einsatzschule gefunden war wurde der Kläger reaktiviert. Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den Ruhestands­bezügen und der Besoldung für den Zeitraum zwischen der Feststellung der Wieder­her­stellung der Dienstfähigkeit und der Reaktivierung. Sein Begehren ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Kein Anspruch auf Schadensersatz trotz Verletzung des revisiblen Rechts

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar verletzt das Berufungsurteil revisibles Recht, die Ablehnung des Anspruchs auf Schadensersatz erweist sich aber aus anderen als den vom Berufungs­gericht angenommenen Gründen als im Ergebnis richtig. Die Reaktivierung eines Ruhestands­beamten nach § 29 Abs. 1 BeamtStG setzt einen - nicht notwendig schriftlichen - Antrag des Beamten sowie die auf einem ärztlichen Gutachten basierende Feststellung voraus, dass die Dienstfähigkeit des Beamten wieder­her­ge­stellt ist. In diesem Verfahren ist ferner nur noch zu prüfen, ob es den Dienstherrn vor nicht mehr hinnehmbare Schwierigkeiten stellen wird, für den zu reaktivierenden Beamten durch organi­sa­to­rische Änderungen einen geeigneten Dienstposten zu schaffen. Dagegen hängt die Reaktivierung nicht davon ab, dass für den Beamten auch ein seinem Statusamt entsprechender Dienstposten gefunden wird.

Vorliegend kein Verschulden des Landes

Dass im vorliegenden Fall das beklagte Land hiervon nicht ausgegangen ist, kann ihm im Rahmen eines beamten­recht­lichen Schaden­s­er­satz­an­spruchs nicht als schuldhaft angelastet werden. Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur überhaupt Ausführungen zum Prüfprogramm in derartigen Fällen gemacht worden waren, ergaben sich hieraus keine eindeutigen und zugleich dem dargestellten Maßstab entsprechende Anforderungen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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