13.12.2024
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Dokument-Nr. 33812

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Bundesverwaltungsgericht Urteil07.03.2024

Vergütung von Mehrarbeit bei Ruhe­stands­versetzung infolge eines DienstunfallsÜberstunden müssen innerhalb eines Jahres abgefeiert oder bezahlt werden

Nach den Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes steht dem Dienstherrn für den zeitlichen Ausgleich von Mehrarbeit ein Jahr zur Verfügung. Danach wandelt sich ein Anspruch auf Freizeit­aus­gleich in einen Vergü­tungs­an­spruch um. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger, zuletzt im Amt eines Polizei­kom­missars (Besol­dungs­gruppe A 9 LBesO) im Landesdienst, wurde in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach zu Mehrarbeit im Rahmen von Polizei­e­in­sätzen herangezogen. Im September 2016 erlitt er einen Dienstunfall. Daran schlossen sich Krank­heits­zeiten an, die u. a. durch den zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehra­r­beits­s­tunden und Erholungsurlaub unterbrochen wurden. Mit Ablauf des 31. Juli 2018 ist der Kläger wegen dauernder Dienst­un­fä­higkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Deshalb beantragte er die finanzielle Abgeltung geleisteter Mehrarbeit im Umfang von 205 Stunden. Die nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Freizeit­aus­gleich innerhalb eines Jahres zu gewähren

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Der Dienstherr ist verpflichtet, für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren. Dieser vorrangige Freizeitausgleich darf nur unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist. In diesem Fall eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung. Das Erfordernis entge­gen­ste­hender zwingender dienstlicher Gründe beschränkt den Dienstherrn. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, darf der Dienstherr von der angeordneten Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres absehen.

Freizeit­aus­gleich wandelt sich in Vergü­tungs­an­spruch um

Dies ist dann der Fall, wenn der an sich dem Beamten zu gewährende Freizeit­aus­gleich mit großer Wahrschein­lichkeit zu schwerwiegenden Beein­träch­ti­gungen oder Gefährdungen des Dienstbetriebs führen würde. In der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere Krankheit, zählen dazu nicht. Nach Ablauf der Jahresfrist ist die Gewährung von Dienstbefreiung nicht mehr möglich. Ein Anspruch des Beamten auf Freizeit­aus­gleich wandelt sich in einen Vergü­tungs­an­spruch um. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht kann nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungs­gericht von seinem Rechts­s­tandpunkt aus folgerichtig keine Tatsa­chen­fest­stel­lungen insbesondere zu den Zeitpunkten der Einsätze und dem jeweiligen Umfang der erbrachten Mehra­r­beits­s­tunden getroffen hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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