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Dokument-Nr. 33038

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Urteil22.06.2023Bundesverwaltungsgericht2 C 2.22
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil16.06.2020, 20 K 6000/18
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil20.01.2022, 5 Bf 152/20
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil22.06.2023

Weisung zur Weiter­qualifizierung zum Notfa­ll­sa­nitäter mangels Beteiligung des Personalrats rechtswidrigMitbe­stim­mungsrecht des Personalrats vernachlässigt

Beamte können durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung verpflichtet werden, sofern es sich um bloße Anpassungs­fortbildungen handelt. Dabei muss er gegebenenfalls ein Mitbe­stim­mungsrecht des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmer beachten. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger ist Haupt­brand­meister (Besol­dungs­gruppe A9 HmbBesO) bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Zu deren Aufgaben gehört unter anderem der Rettungsdienst. Aufgrund seiner Ausbildung als Rettung­s­as­sistent ist der Kläger - gemeinsam mit einem Rettungs­sa­nitäter - in der Vergangenheit in der Notfallrettung eingesetzt worden. Der Kläger nahm dabei die Aufgabe des Betreuers der Patienten wahr.

Gesetzliche Änderung erfordert Ergän­zungs­lehrgang zum Notfa­ll­sa­nitäter

Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Rahmen­be­din­gungen sind seit Ende Juli 2017 bei der Notfallrettung Kranken­kraftwagen mit Notfa­ll­sa­ni­tätern anstelle von Rettung­s­as­sis­tenten zu besetzen. Wegen des hierdurch gestiegenen Bedarfs an entsprechend qualifiziertem Personal erteilte die Beklagte dem Kläger im September 2018 die Weisung, ab Januar 2019 an einem fünfwöchigen Ergän­zungs­lehrgang zum Notfallsanitäter und der anschließenden Ergän­zungs­prüfung teilzunehmen. Der Kläger nahm am Ergän­zungs­lehrgang nicht teil. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ihm erteilten Weisungen sind ohne Erfolg geblieben.

Personalrat hat Mitbe­stim­mungsrecht bei der Auswahl der Teilnehmer

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auf die Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechts­wid­rigkeit der Weisung festgestellt. Die Weisung ist zwar hinreichend bestimmt, allerdings ist die Beteiligung des Personalrats unterblieben. Der Personalrat hat nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung. Eine Auswahl hat auch stattgefunden, weil nicht sämtliche hierfür in Betracht kommenden Rettung­s­as­sis­tenten verpflichtet worden sind. Ungeachtet dessen konnte der Kläger als Rettung­s­as­sistent durch Weisung zur Teilnahme an einem Ergän­zungs­lehrgang mit dem Ziel der Weiterqualifizierung zum Notfa­ll­sa­nitäter verpflichtet werden. Denn der Kläger sollte hierdurch in die Lage versetzt werden, den gestiegenen Anforderungen an seinen Dienstposten weiterhin gerecht zu werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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