23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil02.12.2021

Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis bei Leugnung der Existenz der Bundesrepublik DeutschlandSchwerwiegende Verletzung der Verfassungs­treue­pflicht begründet Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis

Ein Beamter, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staats­angehörigkeits­ausweises durchgehend "Königreich Bayern" statt "Bundesrepublik Deutschland" angibt, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungs­treue­pflicht und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamten­ver­hältnis entfernt werden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Beklagte ist Regie­rungs­o­ber­se­kretär im Bundesdienst und wird beim Bundes­nach­rich­ten­dienst verwendet. Im Jahr 2017 hat der Bundes­nach­rich­ten­dienst Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte im Juli 2015 beim Landratsamt Starnberg einen Staats­an­ge­hö­rig­keits­ausweis beantragt und dabei u.a. als Geburts- und Wohnsitzstaat jeweils "Königreich Bayern" angegeben und sich auf das "RuStaG Stand 1913" (= Reichs- und Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz in der Fassung von 1913) bezogen hat.

BVerwG: Verhalten stellt schwerwiegende Verletzung der Verfas­sungs­treu­e­pflicht dar

Auf die vom BND erhobene Diszi­pli­na­rklage hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht den beklagten Beamten aus dem Beamten­ver­hältnis entfernt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Mit dem oben beschriebenen Verhalten stellt ein Beamter die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede und lehnt damit die freiheitlich demokratische Grundordnung ab. Dadurch verletzt er seine gesetzlich normierte Verfas­sungs­treu­e­pflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) in schwerwiegender Weise. Im Streitfall hat der beklagte Beamte einen Staats­an­ge­hö­rig­keits­ausweis beantragt und dabei in vielfacher Weise die Begriffe "Königreich Bayern" und "RuStAG 1913" verwendet. Darin liegt objektiv die im Behördenverkehr abgegebene Erklärung, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht besteht. Als Beamter weiß er um die Bedeutung eines so formulierten Antrags.

Verhalten typisch für die "Reichsbürger"-Szene

Zugleich ist ein solches Verhalten typisch für die sogenannte Reichsbürger-Szene, die gerade durch diese Leugnung gekennzeichnet ist. Der Beamte hat zwar angegeben, kein "Reichs-bürger" zu sein, aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht plausibel erklären können, warum er sich in dieser Weise verhalten hat. Bei der im Diszi­pli­narrecht im jeweiligen Einzelfall anzustellenden Gesamtabwägung konnten ihn wegen der Schwere des in der Verletzung der Verfas­sungs­treu­e­pflicht liegenden Dienstvergehens auch die für ihn sprechenden Umstände nicht vor der Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis bewahren.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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