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Dokument-Nr. 31961

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Bundesverwaltungsgericht Urteil07.07.2022

Keine Beteiligung des Integra­ti­o­nsamtes bei der Versetzung schwer­be­hin­derter Lebens­zeit­beamter in den Ruhestand wegen Dienst­un­fä­higkeitZustimmung weder nach nationalen noch nach EU-Recht erforderlich

Die Zurruhesetzung eines schwer­be­hin­derten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienst­un­fä­higkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes nach § 168 SGB IX. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger ist Regie­rungs­o­ber­se­kretär (Besol­dungs­gruppe A7 BBesO) im Bundesdienst und wird beim Bundes­nach­rich­ten­dienst verwendet. Aufgrund eines Autounfalls mit anschließender durchgehender "Arbeits­un­fä­higkeit" veranlasste der Bundes­nach­rich­ten­dienst die amts- sowie fachärztliche Untersuchung des Klägers. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurru­he­set­zungs­ver­fahrens war er als Schwer­be­hin­derter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit erfolgte ohne vorangehende Beteiligung des Integra­ti­o­nsamtes.

Einholung der Zustimmung weder nach nationalen noch nach EU-Recht erforderlich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat bezogen auf die Notwendigkeit der Beteiligung des Integra­ti­o­nsamtes zur Begründung insbesondere ausgeführt: Das innerstaatliche Recht schreibt die Einholung der Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes vor der Versetzung eines Lebens­zeit­beamten in den Ruhestand wegen Dienst­un­fä­higkeit nicht vor. Nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 9. März 2017, C- 406/15, Milkova) zwingt aber auch das Unionsrecht nicht dazu, Arbeitnehmer und Lebens­zeit­beamte im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes bei der Beendigung der aktiven Berufstätigkeit gleich zu behandeln. Das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebens­zeit­beamte begründete Schutzniveau bleibt jedenfalls nicht hinter dem durch §§ 168 ff. SGB IX für Arbeitnehmer begründeten zurück.

Situation von Lebens­zeit­beamten und Arbeitnehmern nicht vergleichbar

Bei Arbeitnehmern dient das Erfordernis der Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes dazu, die Ausübung des Kündi­gungs­rechts durch den privaten Arbeitgeber einer vorherigen staatlichen Überprüfung zu unterziehen. Ziel ist der Ausgleich der regelmäßig geringeren Wettbe­wer­bs­fä­higkeit schwer­be­hin­derter Menschen auf dem privaten Arbeitsmarkt. Dieser Aspekt ist für die Zurruhesetzung eines Lebens­zeit­beamten wegen Dienst­un­fä­higkeit nicht von Bedeutung. Denn besteht ein Restleis­tungs­vermögen, verbleibt der Beamte typischerweise im aktiven Beamten­ver­hältnis und wird nicht zur Ruhe gesetzt. Zudem wird durch die Zurruhesetzung ein Ruhestands­be­am­ten­ver­hältnis begründet, aufgrund dessen der Dienstherr dem Beamten in vielfältiger Hinsicht verpflichtet ist, insbesondere durch die Möglichkeit der Reaktivierung im Falle der Wieder­her­stellung seiner Dienstfähigkeit.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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