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Dokument-Nr. 34394

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss12.09.2024

Kein presse­recht­licher Anspruch auf Auskunft über die Einschätzung des BND zur UkraineAntrag eines Journalisten auf Auskunft­s­er­teilung gegen BND überwiegend erfolglos

Den Antrag eines Journalisten, den Bundes­nachrichten­dienst (BND) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskünfte im Zusammenhang mit dessen Öffentlichkeits­arbeit zur militärischen Situation in der Ukraine zu erteilen, hat das Bundes­verwaltungs­gericht überwiegend abgelehnt.

Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom BND. Diese betreffen die Durchführung von Presse-Hinter­grund­ge­sprächen zur militärischen Situation in der Ukraine im Jahr 2024. Konkreter Anlass für die Anfragen war ein in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am 25. Mai 2024 erschienener Artikel, in dem darüber berichtet wurde, dass der stell­ver­tretende Vorsitzende des Parla­men­ta­rischen Kontroll­gremiums, Roderich Kiesewetter, MdB, behauptet habe, der Bundesnachrichtendienst verbreite eine bewusst negative Einschätzung der militärischen Situation in der Ukraine, um die öffentliche Meinung dahingehend zu beeinflussen, dass Waffen­lie­fe­rungen nichts (mehr) brächten.

Anspruch auf Nennung der Zahl der Einzel­hin­ter­grund­ge­spräche

Das BVerwG hat dem Antrag, der insgesamt drei Fragestellungen beinhaltet, nur im Hinblick auf eine Frage stattgegeben. Danach ist der BND verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der in diesem Jahr durchgeführten sogenannten vertraulichen Einzel­hin­ter­grund­ge­spräche zur militärischen Situation in der Ukraine zu erteilen. Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) folgt ein presse­recht­licher Auskunftsanspruch, der sich auf bei den Bundesbehörden vorhandene Informationen bezieht. Dem Anspruch können überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, was bezüglich der Anzahl der geführten Gespräche nicht der Fall ist.

Im Hinblick auf die weitere Frage nach den teilnehmenden Medien an solchen Presse-Hinter­grund­ge­sprächen hat das BVerwG den Antrag abgelehnt, weil insoweit die Pressefreiheit der von einer solchen Auskunft betroffenen anderen Medien entgegensteht. Die Ermittlung, wessen Pressefreiheit im Einzelfall schwerer wiegt, kann nicht im Eilrechtsschutz, sondern erst im Haupt­sa­che­ver­fahren geleistet werden.

Keine Auskunft zur Lage in der Ukraine

Der erbetenen Auskunft, ob der BND in den Presse-Hinter­grund­ge­sprächen einen militärischen Sieg der Ukraine als schwierig und/oder ausgeschlossen dargestellt hat, stehen öffentliche Interessen in Form des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Der BND hat insoweit plausibel dargelegt, dass die Erteilung der erbetenen Information die Stellung und Wahrnehmung der Bundesrepublik Deutschland in der internationalen Gemeinschaft beeinträchtigen könnte. Dies dürfte umso mehr für eine vom Antragsteller vermutete suggestiv steuernde Darstellung der militärischen Situation in der Ukraine gelten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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