23.11.2024
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Dokument-Nr. 32783

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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.03.2023

Kein Anspruch auf Wieder­be­schaffung von Unterlagen Helmut KohlsAnspruch auf Wieder­be­schaffung weder nach Informations­freiheits­gesetz noch nach Bunde­s­a­r­chiv­gesetz

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass weder das Informations­freiheits­gesetz noch das Bunde­s­a­r­chiv­gesetz einen Anspruch auf die Wieder­be­schaffung bei einer Behörde im Antrags­zeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen gewähren. Zudem darf die Suche nach begehrten Informationen in äußerst umfangreichen Aktenbeständen ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie die Wahrnehmung vorrangiger Sachaufgaben erheblich behindern würde.

Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundes­kanz­leramt unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz und das Bundesarchivgesetz Zugang zu sämtlichen amtlichen Unterlagen des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl, die beim Bundes­kanz­leramt oder bei der Witwe Helmut Kohls vorhanden seien. Hilfsweise begehrt sie Zugang zu derartigen Unterlagen aus dem Zeitraum 1982 bis Juni 1987, höchst hilfsweise zu derartigen Unterlagen zu den Themen deutsch-südame­ri­ka­nische Beziehungen, Südamerika, Chile, Argentinien und Paraguay. Das Bundes­kanz­leramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 bei ihm vorhandene Unterlagen und lehnte den Antrag im Übrigen ab.

Klage in Vorinstanzen erfolglos

Die hierauf erhobene Klage auf Zugang zu sämtlichen begehrten Unterlagen wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die nicht thematisch eingegrenzten Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht sinnvoll bearbeitet werden könnten. Hinsichtlich der Unterlagen zu Südamerika sei der Anspruch nach erfolgter Stichwortsuche in sämtlichen Registraturen vollständig erfüllt. Die Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass eine händische Suche unzumutbar sei, weil dies die Durchsicht von über 9000 Aktenbänden voraussetze. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung weiterer Unterlagen, falls sich solche - was ungeklärt geblieben ist - im Besitz der Witwe Helmut Kohls befinden sollten.

Unver­hält­nis­mäßiger Verwal­tungs­aufwand

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar steht die Annahme, die Anträge der Klägerin seien zu unbestimmt, nicht mit Bundesrecht in Einklang. Ein Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­antrag muss erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Das war hier der Fall. Insoweit erweist sich das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts aber aus anderen Gründen als richtig. Eine Behörde darf die Suche nach Informationen in einem äußerst umfangreichen Aktenbestand ausnahmsweise verweigern, wenn mit ihr ein unver­hält­nis­mäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dies ist zu bejahen, wenn die infor­ma­ti­o­ns­pflichtige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer vorrangigen Sachaufgaben erheblich behindert würde. So liegt es, wenn Akten im Umfang mehrerer tausend Bände oder der gesamte über mehrere Jahre entstandene Aktenbestand händisch durchsucht werden müssten.

Kein Anspruch auf Wieder­be­schaffung im Antrags­zeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen

Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberver­wal­tungs­gericht einen Anspruch auf Wieder­be­schaffung bei der Behörde im Antrags­zeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen abgelehnt. Das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz und das Bunde­s­a­r­chiv­gesetz gewähren lediglich einen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen, die bei Antragstellung bei der infor­ma­ti­o­ns­pflichtigen Stelle vorhanden sind.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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