15.11.2024
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Dokument-Nr. 29035

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss30.07.2020

BVerwG: Anfechtung der Wahl zum Gesamt­vertrauens­personen­ausschuss erfolglosQuorum von fünf wirksamen Anfechtungs­erklärungen nicht erreicht

Die Wahl zum 8. Gesamt­vertrauens­personen­ausschuss beim Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung vom Juni 2019 muss nicht wiederholt werden. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gerichts entschieden. Nach eingehender Prüfung der eingereichten Wahlanfechtungs­erklärungen und der geltend gemachten Wahlmängel hat das Gericht die Anträge als unzulässig zurückgewiesen.

Bei der alle vier Jahre stattfindenden Wahl sind ca. 2300 Vertrau­ens­personen der Bundeswehr wahlberechtigt. Sie geben ihre Stimmen in einer reinen Briefwahl ab. Für die unter­schied­lichen Organi­sa­ti­o­ns­be­reiche der Bundeswehr werden insgesamt 35 Repräsentanten der Mannschafts­soldaten, Unteroffiziere und Offiziere gewählt. Nach der letzten Wahl im Juni 2019 haben sechs Soldaten eine Reihe von formellen Fehlern im Wahlaus­schreiben, in der Gesamt­be­wer­berliste und bei den Stimmzetteln geltend gemacht und Unregel­mä­ßig­keiten bei der Wahldurch­führung gerügt. Kurz vor der Sitzung hat ein Soldat seinen Anfech­tungs­antrag zurückgenommen.

Quorum von fünf wirksamen Anfech­tungs­er­klä­rungen ist nicht erreicht

Der 1. Wehrdienstsenat hat nach eingehender Erörterung der Rechtsfragen die Wahlanfechtung in erster und letzter Instanz als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 52 Abs. 1 SBG muss die Wahl zum Gesamt­ver­trau­ens­per­so­ne­n­aus­schuss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von fünf Wahlbe­rech­tigten bei Gericht angefochten werden. Dieses Quorum von fünf wirksamen Anfech­tungs­er­klä­rungen ist nicht erreicht worden, denn eine Anfech­tungs­er­klärung stammte von einem nicht wahlbe­rech­tigten früheren Mitglied des 7. Gesamt­ver­trau­ens­per­so­ne­n­aus­schusses.

Anfech­tungs­be­fugnis setzt aktive Wahlbe­rech­tigung voraus

Der Betreffende war zwar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SBG erneut wählbar, aber nicht selbst stimm- und wahlberechtigt. Die Anfech­tungs­be­fugnis setzt jedoch nach dem eindeutigen Geset­zes­wortlaut diese aktive Wahlberechtigung voraus. Für eine Ausweitung des Kreises der anfech­tungs­be­rech­tigten Personen durch richterliche Rechts­fort­bildung ist kein Raum. Damit lagen nicht die erforderlichen fünf, sondern nur vier wirksame Anfech­tungs­er­klä­rungen vor.

Ungewöhnlich große Besetzung wegen besonderer Bedeutung der Wahl

An der Entscheidung haben neben drei Berufsrichtern auch drei Vertrau­ens­personen der Bundeswehr als ehrenamtliche Richter mitgewirkt. Die ungewöhnlich große Besetzung des Gerichts ist darauf zurückzuführen, dass das Solda­ten­be­tei­li­gungs­gesetz (SBG) der Wahl eine besondere Bedeutung beimisst. Der Gesamt­ver­trau­ens­per­so­ne­n­aus­schuss beim Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung ist das oberste Perso­na­l­ver­tre­tungs­gremium der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Er wird zu allen Grund­satz­re­ge­lungen im personellen, sozialen und organi­sa­to­rischen Bereich der Bundeswehr angehört und kann von sich aus Vorschläge zu den entsprechenden Dienst­vor­schriften und Organi­sa­ti­o­ns­er­lassen unterbreiten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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