21.11.2024
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Dokument-Nr. 31854

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss08.06.2022

EuGH soll Frage der Berück­sich­tigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen bei Erlass einer Rückkehr­entscheidung klärenRevisi­ons­ver­fahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung angerufen, ob im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Rück­führungs­richtlinie (im Folgenden: RL 2008/115/EG) beachtliche Gründe bereits dem Erlass einer (asylrechtlichen) Abschiebungs­androhung entgegenstehen können.

Im hier vorliegenden Fall besitzt der im Dezember 2018 geborene Kläger wie seine Eltern die nigerianische Staats­an­ge­hö­rigkeit. Zugunsten des Vaters und einer im Jahre 2014 geborenen Schwester des Klägers hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt. Beiden wurden in der Folge Aufent­halt­s­er­laubnisse erteilt. Der Asylantrag der Mutter und einer weiteren im Jahre 2016 geborenen Schwester des Klägers wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das insoweit bei dem Verwal­tungs­gericht anhängige Klageverfahren ist im Hinblick auf das streit­ge­gen­ständliche Verfahren ruhend gestellt worden. Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist ohne Erfolg geblieben. Ihr Aufenthalt wird seither geduldet.

VG: Trennung vom Vater auf Grund des Alters nicht zumutbar

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers ab. Das Verwal­tungs­gericht hat die gegen den Kläger erlassene Abschie­bung­s­an­drohung und das mit dieser einhergehende Einreise- und Aufent­halts­verbot unter Abweisung der Klage im Übrigen aufgehoben. Wegen des hinsichtlich des Vaters des Klägers und dessen Schwester festgestellten nationalen Abschie­bungs­verbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe ein inlands­be­zogenes Abschie­bungs­verbot nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, da dem Kläger eine Trennung von seinem Vater ob seines Alters nicht zuzumuten sei.

Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht sieht unions­recht­lichen Klärungsbedarf, ob das nationale Recht, dem zufolge das Vorliegen von Abschie­bungs­verboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass einer Abschie­bung­s­an­drohung nicht entgegensteht, mit Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG vereinbar ist. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückfüh­rungs­richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen. Der Senat hat das Revisi­ons­ver­fahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehende Vorlagefrage ausgesetzt:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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