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Dokument-Nr. 15460

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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.03.2013

Keine diskri­mi­nie­renden Gebühren für Aufent­halts­papiere türkischer ArbeitnehmerUnver­hält­nismäßig hohe Gebühren stellen diskri­mi­nierende Arbeits­be­dingung dar

Gebühren, die von einem türkischen Arbeitnehmer für Aufent­halts­do­kumente erhoben werden, sind nicht mit dem Assozia­ti­o­nsrecht EWG-Türkei zu vereinbaren, wenn sie im Vergleich zu entsprechenden Gebühren für Unionsbürger unver­hält­nismäßig hoch sind. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ist er Kläger ein türkischer Arbeitnehmer und lebt seit 2003 in Deutschland. Zum Nachweis seines assozia­ti­o­ns­recht­lichen Aufent­halts­rechts stellte ihm die Auslän­der­behörde 2010 eine befristete Aufent­halt­s­er­laubnis aus, die sie 2011 verlängerte. 2012 erhielt der Kläger eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Die für diese drei Amtshandlungen erhobenen Gebühren i.H.v. 40 Euro, 30 Euro und 135 Euro hat der Kläger teilweise angefochten. Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Alle drei Gebüh­ren­be­scheide verletzen Diskri­mi­nie­rungs­verbot

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts im Ergebnis bestätigt und die Sprungrevision der Beklagten zurückgewiesen. Als türkischer Arbeitnehmer kann sich der Kläger auf das Diskriminierungsverbot des Art. 10 und auf die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assozia­ti­o­nsrats EWG-Türkei - ARB 1/80 - berufen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen Gebühren, die im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Aufent­halts­do­kumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig hoch sind, eine gegen Art. 10 ARB 1/80 verstoßende diskri­mi­nierende Arbeits­be­dingung dar. Damit verletzen alle drei Gebüh­ren­be­scheide, soweit der Kläger sie angefochten hat, das Diskri­mi­nie­rungs­verbot. Denn von Unionsbürgern wurde bei Erlass der Bescheide für die Ausstellung vergleichbarer Dokumente eine Gebühr von höchstens 8 Euro erhoben. Auch der Hinweis auf die höheren Kosten für elektronische Aufent­halts­do­kumente in Form einer Scheckkarte bei der Dauer­auf­ent­halt­s­er­laubnis-EG rechtfertigt die verlangte Gebühr von 135 Euro nicht, weil entsprechende Dokumente für die Familien­an­ge­hörigen von Unionsbürgern mit 28,80 Euro deutlich weniger kosten. Diese unions­rechtliche Begrenzung der Gebühren kommt über das Assozia­ti­o­nsrecht auch türkischen Staats­an­ge­hörigen zugute.

Nieder­las­sungs­er­laubnis soll aufent­halts­recht­lichen Status verbessern

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat weiter entschieden, dass der Kläger zusätzlich zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch eine Nieder­las­sungs­er­laubnis beanspruchen kann. Denn er kann durch eine Nieder­las­sungs­er­laubnis seinen aufent­halts­recht­lichen Status verbessern. Eine Sperre mit der Folge, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Ertei­lungs­vor­aus­set­zungen beider Aufent­halt­stitel erfüllt, sich für einen der beiden entscheiden müsste, ist weder dem Wortlaut noch der Systematik des Aufent­halts­ge­setzes zu entnehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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