Dokument-Nr. 7314
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Bundesverfassungsgericht Beschluss10.12.2008
Zum Anspruch eingeschränkt polizeidienstfähiger Beamter auf BeförderungAusschluss behinderter Polizeibeamter vom Beförderungsgeschehen ist verfassungswidrig
Um Frühpensionierungen von Polizeivollzugsbeamten einzuschränken, die den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdiensts nicht mehr genügen, lassen die Länder eine Weiterbeschäftigung dieser Beamten auf Dienstposten zu, bei denen kein Körpereinsatz mehr gefordert ist, also keine Zwangsmaßnahmen gegen Täter oder Verdächtige notwendig sind.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu klären, ob eine eingeschränkt polizeidienstfähige Beamtin wegen fehlender gesundheitlicher Eignung für den Vollzugsdienst vom weiteren Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden kann.
Sachverhalt
Die Polizeibeamtin steht im Dienst des Freistaates Sachsen. Als Schwerbehinderte (70 v.H.) ist sie auf einem Dienstposten eingesetzt, der ihre gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt. Eine Beförderung auf einen Dienstposten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wurde von ihrem Dienstherrn abgelehnt, da sie die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeiten dieser Laufbahn nicht erfülle; die gesundheitliche Eignung müsse grundsätzlich für alle Tätigkeiten einer Laufbahn vorliegen. Diese Rechtsauffassung war vom Verwaltungsgericht Dresden und vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden.
Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht sah im generellen Ausschluss behinderter Polizeibeamter vom Beförderungsgeschehen eine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 (Eignungsbeurteilung) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (Benachteiligungsverbot behinderter Menschen). Es hob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Dresden zurück. Einem eingeschränkt polizeidienstfähigen Bewerber, der weiterhin im Polizeidienst Verwendung findet, dürfe die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt im Polizeivollzugsdienst nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil der den Anforderungen dieses Dienstes nicht in vollem Umfang entspricht. Abzustellen sei auf den konkret zu besetzenden Dienstposten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 21.01.2009
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