18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss10.12.2008

Zum Anspruch eingeschränkt polizei­dienst­fähiger Beamter auf BeförderungAusschluss behinderter Polizeibeamter vom Beför­de­rungs­ge­schehen ist verfas­sungs­widrig

Um Frühpen­si­o­nie­rungen von Polizei­voll­zugs­beamten einzuschränken, die den besonderen gesund­heit­lichen Anforderungen des Polizei­voll­zugs­diensts nicht mehr genügen, lassen die Länder eine Weiter­be­schäf­tigung dieser Beamten auf Dienstposten zu, bei denen kein Körpereinsatz mehr gefordert ist, also keine Zwangsmaßnahmen gegen Täter oder Verdächtige notwendig sind.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu klären, ob eine eingeschränkt polizei­dienst­fähige Beamtin wegen fehlender gesund­heit­licher Eignung für den Vollzugsdienst vom weiteren Beför­de­rungs­ge­schehen ausgeschlossen werden kann.

Sachverhalt

Die Polizeibeamtin steht im Dienst des Freistaates Sachsen. Als Schwer­be­hinderte (70 v.H.) ist sie auf einem Dienstposten eingesetzt, der ihre gesund­heit­lichen Einschränkungen berücksichtigt. Eine Beförderung auf einen Dienstposten des gehobenen Polizei­voll­zugs­dienstes wurde von ihrem Dienstherrn abgelehnt, da sie die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeiten dieser Laufbahn nicht erfülle; die gesundheitliche Eignung müsse grundsätzlich für alle Tätigkeiten einer Laufbahn vorliegen. Diese Rechts­auf­fassung war vom Verwal­tungs­gericht Dresden und vom Sächsischen Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt worden.

Verfas­sungs­be­schwerde erfolgreich

Die Verfas­sungs­be­schwerde hatte Erfolg. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sah im generellen Ausschluss behinderter Polizeibeamter vom Beför­de­rungs­ge­schehen eine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 (Eignungs­be­ur­teilung) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (Benach­tei­li­gungs­verbot behinderter Menschen). Es hob die Entscheidungen der Verwal­tungs­ge­richte auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwal­tungs­gericht Dresden zurück. Einem eingeschränkt polizei­dienst­fähigen Bewerber, der weiterhin im Polizeidienst Verwendung findet, dürfe die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt im Polizei­voll­zugs­dienst nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil der den Anforderungen dieses Dienstes nicht in vollem Umfang entspricht. Abzustellen sei auf den konkret zu besetzenden Dienstposten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 21.01.2009

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