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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.06.2016

ADHS-Erkrankung im Kindes- und Jugendalter kein grundsätzliches Hindernis für Polizei­voll­zugs­dienstSachver­stän­di­gen­gut­achten bescheinigt normgerechte und teilweise überdurch­schnittliche Ergebnisse

Eine Erkrankung an einer Aufmerk­sam­keits­defizit-/Hyper­ak­ti­vi­täts­s­törung (ADHS) steht einer Einstellung in den Polizei­voll­zugs­dienst nicht immer entgegen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit bewarb sich der 1993 geborene Kläger 2014 für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin. Der Beklagte lehnte seine Bewerbung unter Berufung auf dessen Erkrankung an ADHS ab.

Land Berlin: Kläger angeblich Anforderungen nicht gewachsen

Der Kläger könne daher Aufgaben und Tätigkeiten nicht ausführen, die besondere Anforderungen an die Konzen­tra­ti­o­ns­fä­higkeit, das Reakti­o­ns­vermögen, die Umstellungs- und Anpas­sungs­fä­higkeit und die Merkfähigkeit stellten. Auch sei er komplexen Arbeits­vor­gängen nicht gewachsen, die mit einem Drei-Schicht-Betrieb und mit Zeitdruck verbunden seien. An Polizisten seien zudem wegen deren Befugnis, Waffen zu tragen, besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen. Der Kläger berief sich demgegenüber darauf, dass die Erkrankung lediglich bis zu seinem 19. Lebensjahr medikamentös behandelt worden sei; seitdem hätten sich keine Symptome mehr gezeigt.

Nicht­ein­stellung des Klägers rechtswidrig

Das Gericht stellte nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtes fest, dass die Nicht­ein­stellung des Klägers rechtswidrig war. Er sei nach den Feststellungen des Gutachters aktuell nicht dienstunfähig; die Krankheit habe zwar im Kindes- und Jugendalter vorgelegen, er weise jedoch keine Symptomatik einer ADHS im Erwach­se­ne­nalter mehr auf. Neuro­psy­cho­lo­gische Tests bescheinigten dem Kläger in allen Bereichen normgerechte oder sogar überdurch­schnittliche Ergebnisse und gerade keinerlei für ADHS typische neuro­psy­cho­lo­gische Defizite. In seinem Fall sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er wegen dauernder Dienst­un­fä­higkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krank­heits­bedingt ausfallen werde. Auch wenn ein erneuter Ausbruch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit ausgeschlossen werden könne, sei dies mit Blick auf seinen aktuellen Gesund­heits­zustand unwahr­scheinlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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