18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss30.06.2010

BVerwG: Keine sofortige Freilassung eines Straftäters aus der Siche­rungs­ver­wahrungSicher­heits­in­teresse der Allgemeinheit entscheidender als Interesse des Beschwer­de­führers an Wiedererlangung persönlicher Freiheit

Ein verurteilter Sexual­straftäter, bei dem im Falle seiner Freilassung die hohe Wahrschein­lichkeit bestünde, dass er erneut entsprechende Delikte verüben werde, hat keinen Anspruch darauf, sich unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mittels einer einstweiligen Anordnung gegen seine Unterbringung in der Siche­rungs­ver­wahrung zur Wehr zu setzen. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Imm zugrunde liegenden Fall wandte sich der wegen zahlreicher schwerer Sexual­straftaten - insbesondere wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung - vorbestrafte Beschwer­de­führer mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner letzten Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes nachträglich gemäß § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet worden ist. Im Hinblick auf das zwischen­zeitlich rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 beantragt er, die Vollziehung der Maßregel im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.

BVerfG lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Siche­rungs­ver­wahrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Haupt­sa­che­ver­fahren zu klären.

BVerfG muss Vor- und Nachteile hinsichtlich Folgen einer Ablehnung der einstweilige Anordnung genau abwägen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfas­sungs­be­schwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfas­sungs­be­schwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

Psychiatrische Sachver­stän­di­gen­gut­achten legen nachvollziehbar den Hang zu schweren Sexual­straftaten und die Wahrschein­lichkeit der Wiederholung der Straftaten dar

Diese Folgenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine sofortige Freilassung des Beschwer­de­führers nicht geboten ist. Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfas­sungs­be­schwerde aber später Erfolg hätte, entstünde dem Beschwer­de­führer zwar in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Siche­rungs­ver­wahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Das Landgericht jedoch hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachver­stän­di­gen­gut­achten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwer­de­führer einen Hang zu schweren Sexual­straftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrschein­lichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicher­heits­in­teresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwer­de­führers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9936

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI