18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 6150

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Beschluss06.05.2008Bundesverfassungsgericht2 BvR 1830/06
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil09.03.2005
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss25.06.2006
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss06.05.2008

Versagung des Verhei­ra­te­ten­zu­schlags bei eingetragener Leben­s­part­ner­schaft verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandenSituation mit der von Ehegatten nicht vergleichbar

Die Beschränkung des Verhei­ra­te­ten­zu­schlags auf verheiratete Beamte ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden.

Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besol­dungs­gruppe und der Stufe, die den Famili­en­ver­hält­nissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundes­be­sol­dungs­gesetz (BBesG) verheiratete und verwitwete, außerdem geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind ("Verhei­ra­te­ten­zu­schlag"). Andere Beamte erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Famili­en­zu­schlag der Stufe 1 nur, wenn sie einer in ihre Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gewähren und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.

Der Beschwer­de­führer ist Beamter. Er begründete Mitte 2004 eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft. Seine Klage vor den Verwal­tungs­ge­richten auf Zahlung des Verhei­ra­te­ten­zu­schlags blieb ohne Erfolg.

Beschränkung des Verhei­ra­te­ten­zu­schlags auf verheiratete Beamte ist verfas­sungs­rechtlich in Ordnung

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die hiergegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschränkung des Verhei­ra­te­ten­zu­schlags auf verheiratete Beamte - wie bereits im Beschluss vom 20. September 2007 ausgeführt - verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere steht die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und ihre Anwendung durch die Gerichte im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 erfahren hat.

Begründung für den Nicht­an­nah­me­be­schluss:

Nach der Entscheidung des Gerichtshofs kommt es für die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Diskriminierung vorliegt, darauf an, ob sich die Lebenspartner in einer Situation befinden, die in Bezug auf den Famili­en­zu­schlag mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre. Dies ist zu verneinen. In Anknüpfung an die verfas­sungs­rechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der Lebens­wirk­lichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwer­b­s­tä­tigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimen­ta­ti­o­ns­bedarf entsteht. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft in der Lebens­wirk­lichkeit keinen typischerweise bestehenden Unter­halts­bedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn die Leben­s­part­ner­schaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unter­halts­pflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Famili­en­zu­schlags.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/2008 des BVerfG vom 3. Juni 2008

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