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06.07.2026 
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Bundesverfassungsgericht Beschluss21.05.2026

Bundes­ver­fas­sungs­gericht bestätigt Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehenErfolglose Verfas­sungs­be­schwerden gegen das strafbewehrte Verbot des Inver­kehr­bringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erschei­nungsbild

Der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat zwei Verfas­sungs­be­schwerden zurückgewiesen, die sich gegen § 184 l des Straf­ge­setzbuchs (StGB) richten, welcher das Inver­kehr­bringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erschei­nungsbild unter Strafe stellt.

Die Beschwer­de­führer sehen sich durch die angegriffene Regelung unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbst­be­stimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt und halten § 184 l StGB für materiell verfas­sungs­widrig.

Die Verfas­sungs­be­schwerden blieben ohne Erfolg. So ist insbesondere der mit der angegriffenen Regelung verbundene Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht gerechtfertigt. Der Senat führt in seinem Beschluss hierzu unter anderem aus, dass die Verbote des § 184 l StGB zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbst­be­stimmung betreffen, nicht aber den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebens­ge­staltung. Im Rahmen der somit eröffneten Abwägung genügt die angegriffene Regelung den Anforderungen der Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung. Dem erheblichen Eingriffs­gewicht stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist. Der Gesetzgeber hat insofern von seinem Einschät­zungs­spielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung erging mit 6 : 2 Stimmen. Richter Offenloch hat ein Sondervotum verfasst.

Sachverhalt

Die Strafvorschrift des § 184 l StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eingeführt. Die Einführung des Verbots kindlicher Sexpuppen erfolgte vor dem Hintergrund intensiver gesell­schaft­licher und politischer Debatten über den besseren Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch.

Während des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens wurden zur Frage, ob die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Gefahr der Begehung realer Missbrauch­staten zulasten von Kindern erhöhe, unter­schiedliche Ansichten vertreten. Die Erkenntnisse der wissen­schaft­lichen Forschung zu den Wirkungen von Existenz und Gebrauch kindlicher Sexpuppen waren wegen weitgehenden Fehlens empirischer Daten begrenzt. Soweit wissen­schaftliche Veröf­fent­li­chungen auf diesem Gebiet vorlagen, wurde darin teilweise ein Verbot solcher Puppen befürwortet, jedenfalls aber wurden die Gefahren solcher Puppen hervorgehoben. Teilweise waren die Veröf­fent­li­chungen im Ergebnis aber auch (eher) kritisch gegenüber einem Verbot und betonten den noch bestehenden Forschungs­bedarf. Auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbrau­cher­schutz nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zu § 184 l StGB an.

Die Beschwer­de­führer halten § 184 l StGB für materiell verfas­sungs­widrig. Mit ihren Verfas­sungs­be­schwerden machen sie insbesondere eine Verletzung ihres allgemeinen Persön­lich­keits­rechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbst­be­stimmung geltend.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Strafvorschrift des § 184 l StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere verletzt sie die Beschwer­de­führer nicht in ihrem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht.

1. Zwar ist der Schutzbereich des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbst­be­stimmung betroffen. Den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebens­ge­staltung betreffen die strafbewehrten Verbote des § 184 l StGB jedoch nicht. Zum Kernbereich gehört grundsätzlich die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbst­be­stimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, unterfällt sie aber nicht dem absolut geschützten Kernbereich.

Der Gesetzgeber ist zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erschei­nungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährden, insbesondere dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht. Damit besteht eine Verbindung der – auch im Verborgenen stattfindenden – Puppennutzung zur Persön­lich­keitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebens­ge­staltung entzieht.

2. Sämtliche Tatbe­stands­va­rianten des § 184 l StGB greifen in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht ein. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt. Er ist insbesondere verhältnismäßig.

a) Die angegriffene Vorschrift dient nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers dem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt. Dem entspricht eine in der Verfassung begründete staatliche Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber auferlegt, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen. § 184 l StGB soll der Entstehung von Gefahren aus zwei möglichen Richtungen entgegenwirken.

aa) Zum einen soll die Vorschrift verhindern, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erschei­nungsbild dazu beiträgt, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern bei den Nutzern zu senken. Der Gesetzgeber sieht insoweit die Gefahr, dass durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden könnte, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Diese Einschätzung hält der insoweit maßgeblichen Vertret­ba­r­keits­kon­trolle stand.

Den vorhandenen wissen­schaft­lichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen. Es finden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauch­staten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte. In dieser Situation ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber zum Schutz von Kindern für die Verbote des § 184 l StGB entschieden hat. Der Gesetzgeber durfte seiner Risikoein­schätzung dabei die Annahme zugrunde legen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erschei­nungsbild die Hemmschwelle von Nutzern vor der Durchführung realer Missbrauchs­hand­lungen an Kindern senken kann, auch wenn eine entsprechende Wirkung nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann.

bb) Zum anderen sollen durch die Verbote die Objek­ti­fi­zierung und Sexualisierung von Kindern und damit zugleich verhindert werden, dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden und die Hemmschwelle für sexualisierte Übergriffe in der Folge allgemein, also nicht allein bei den (potenziellen) Nutzern der Puppen sinkt. Das Verbot soll der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesell­schaft­lichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde schützen.

Die genannten Zwecke sind verfas­sungs­rechtlich legitim und jedenfalls in ihrer Verknüpfung zur Rechtfertigung der dargestellten Grund­recht­s­ein­griffe grundsätzlich geeignet.

b) Das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen ist zur Erreichung der Zwecke auch geeignet, erforderlich und insbesondere angemessen.

Auf der Grundlage der verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Gesetzgebers, die Nutzung und Verbreitung von Sexpuppen mit kindlichem Erschei­nungsbild erhöhten die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder und führten zu einer Objek­ti­fi­zierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte, ist nicht ersichtlich, welches mildere, weniger wirksame, aber immer noch hinreichend geeignete andere Mittel der Gesetzgeber zur Verhinderung dieser Gefahr hätte ergreifen sollen, als den potenziell gefährlichen Umgang über entsprechende Verbote zu verhindern.

Soweit die Beschwer­de­führer darauf hinweisen, der Gefahr einer zufälligen Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen etwa bei Versan­dan­bietern könne auf einfache Weise entgegengewirkt werden, im Sinne des Jugendschutzes biete sich etwa ein generelles Werbeverbot sowie ein Verkaufsverbot an Jugendliche an, adressieren sie schon die dargelegten Zwecke des Gesetzes allenfalls in Teilen. Der strafrechtliche Schutz des § 184 l StGB ist gerade nicht darauf gerichtet, Kinder und Jugendliche vor ihrer eigenen Sexualität zu schützen, sondern vor der Sexualisierung durch andere, die Kinder durch deren Wahrnehmung als Sexualobjekte in ihrem Achtungs­an­spruch herabsetzen.

Die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Betroffenen und das Recht auf Freiheit der Person steht nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck des Schutzes von Kindern. Der Gesetzgeber hat von seinem Einschät­zungs­spielraum unter Berück­sich­tigung der Schwere des Eingriffs insbesondere in das Recht auf sexuelle Selbst­be­stimmung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht.

Zwar greifen die Verbote des § 184 l StGB, insbesondere die sich unmittelbar an potenzielle Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erschei­nungsbild richtenden strafbewehrten Verbote mit ihren Konsequenzen für das Mastur­ba­ti­o­ns­ver­halten und der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit tief in die Privatsphäre der Betroffenen ein. Sie knüpfen aber an ein (nach außen erkennbares) Verhalten an, so dass die Annahme, § 184 l StGB wolle Gedanken und Vorstellungen verbieten, nicht zutrifft. § 184 l StGB verhindert nur punktuell einzelne Mastur­ba­ti­o­ns­va­rianten. Die Annahme, (potenzielle) Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erschei­nungsbild hätten durch die Verbote keine Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Sexualität, entbehrt einer belastbaren Grundlage.

Dem erheblichen Eingriffs­gewicht stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist. Die Schutzpflicht des Staates besteht gerade auch in Bezug auf die körperliche und psychische Unversehrtheit eines Kindes in einer Situation struktureller Wehrlosigkeit, die der Anwendung sexualisierter Gewalt regelmäßig zugrunde liegt. Die Schutzpflicht betrifft auch die Selbst­be­stimmung von Kindern, die nicht nur Objekt des Schutzes und der Fürsorge sind, sondern selbst Grund­recht­s­träger. Kinder und Jugendliche haben ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie bedürfen jedoch des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigen­ver­ant­wort­lichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können. Den Staat trifft deshalb die besondere Pflicht, die Selbst­be­stimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindert, dass Kinder zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden.

Wesentliche Erwägungen der abweichenden Meinung des Richters Offenloch:

Ich vermag der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei § 184 l StGB um Moral­ge­setz­gebung ohne hinreichend rationale Grundlage.

1. Anders als die Senatsmehrheit meine ich, dass das Verbot des Umgangs mit Sexpuppen mit kindlichem Erschei­nungsbild auch zur persönlichen Verwendung den unantastbaren Kernbereich privater Lebens­ge­staltung betrifft.

Im Verborgenen stattfindende autoerotische Handlungen als solche sind geradezu idealtypisches Beispiel eines in den Kernbereich privater Lebens­ge­staltung fallenden Verhaltens. Die Masturbation hat – typischerweise – keine Außenwirkung.

Unzutreffend ist die Annahme der Senatsmehrheit, bei der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erschei­nungsbild bestehe ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich persönlicher Lebens­ge­staltung entziehe. Zwischen der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf Kinder liegt eine Zäsur, weil ein künftiges, dann übergriffiges Verhalten auf einem weiteren, grundsätzlich freive­r­ant­wortlich gefassten Willen­s­ent­schluss des jeweiligen Missbrauch­s­täters beruht. Diese Zäsur hat entscheidende Bedeutung, weil sie dazu führt, dass die Masturbation als solche die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft noch nicht – wie vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht in ständiger Rechtsprechung verlangt – „aus sich heraus“ berührt, sondern erst infolge einer weiteren, grundsätzlich freive­r­ant­wort­lichen Willens­be­tä­tigung des Missbrauch­s­täters.

2. Auch soweit die in § 184 l StGB geregelten Verbote den absolut geschützten Kernbereich privater Lebens­ge­staltung nicht betreffen, lassen sich die damit verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Beschwer­de­führer jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit nicht rechtfertigen.

a) Meines Erachtens handelt es sich bei den von der Senatsmehrheit identifizierten Gesetzeszwecken mangels belastbarer Gefah­ren­prognose nicht um legitime Gesetzeszwecke. Für die Annahme, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erschei­nungsbild könne dazu beitragen, bei den Nutzern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern zu senken, fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Soweit das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in der Vergangenheit im Falle unklarer Gefah­ren­zu­sam­menhänge auch darauf abgestellt hat, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens mit den fachwis­sen­schaft­lichen Grundlagen seines Handelns befasst hat, lassen sich vorliegend ernsthafte entsprechende Bemühungen nicht erkennen.

b) Weiter halte ich die Annahme einer hinreichend ernsthaften Gefahr, der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erschei­nungsbild könne zur Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesell­schaft­lichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern beitragen und auch auf diesem Weg die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, erhöhen, für konstruiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern in der allgemeinen gesell­schaft­lichen Wahrnehmung als absolutes Tabu betrachtet werden. Die – zu Recht – hohen Straf­an­dro­hungen bringen die ganz erhebliche sozialethische Missbilligung sexueller Übergriffe auf Kinder – auch im Sinne positiver Genera­l­prä­vention – klar zum Ausdruck. Die Annahme der Senatsmehrheit, dieses Tabu sei nun trotz seiner ausgesprochen starken rechtlichen Absicherung (ernsthaft) gefährdet, wenn zur sexuellen Nutzung geeignete und bestimmte – für jeden als solche erkennbare – Nachbildungen kindlicher Körper im Umlauf sind, erschöpft sich in einer bloßen, meines Erachtens fernliegenden Behauptung.

c) Schließlich führt auch die Kombination beider Erwägungen nicht zum Vorliegen eines legitimen Gesetzeszwecks. Warum für sich betrachtet zur Rechtfertigung von Grund­recht­s­ein­griffen nicht geeignete Gesetzeszwecke aufgrund ihrer Häufung Grund­recht­s­ein­griffen eine tragfähige Legitimation vermitteln können sollen, erschließt sich mir schon im Ansatz nicht.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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