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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 24054

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Beschluss27.11.2015Bundesverfassungsgericht2 BvQ 43/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 788Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 788
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Erfurt, Beschluss19.11.2015, 3 O 1379/15
  • Oberlandesgericht Jena, Beschluss26.11.2015, 2 W 578/15
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss27.11.2015

BVerfG: Privat­wirtschaftlich organisierte Presse nicht zum Abdruck von Anzeigen der AfD verpflichtetUnerheblichkeit einer regionalen Monopolstellung

Die privat­wirtschaftlich organisierte Presse ist nicht verpflichtet, Anzeigen der AfD abzudrucken. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Presseorgan eine regionale Monopolstellung zukommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wollte die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag in der Thüringer Landeszeitung sowie der Ostthüringer Landeszeitung Anzeigen abdrucken lassen, die die Einladung zu einem Bürgerdialog zum Gegenstand hatten, um ein Konzept zur Asyl- und Zuwan­de­rungs­politik vorzustellen. Die Verlegerin weigerte sich jedoch die Anzeige zu veröffentlichen. Nachdem die AfD-Fraktion zunächst vor dem Landgericht Erfurt und später vor dem Oberlan­des­gericht Jena erfolglos versucht hatte, die Verlegerin im gerichtlichen Eilverfahren zu zwingen, die Anzeige zu veröffentlichen, beantragte sie beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung. Sie führte an, dass aufgrund der regionalen Monopolstellung der Zeitungen eine Pflicht zum Abdruck der Anzeige bestehe.

Keine Pflicht zum Abdruck der Anzeige

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied gegen die AfD-Fraktion. Die beantragte einstweilige Anordnung habe nicht ergehen können. Es sei zu beachten, dass die privat­wirt­schaftlich organisierte Presse bei der Auswahl der von ihr verbreiteten Nachrichten und Meinungen nicht zur Neutralität verpflichtet sei. Anders als die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernse­h­an­stalten dürfen Presseorgane auch den Abdruck von Anzeigen einer bestimmten Tendenz verweigern, ohne dass darin eine unzulässige Beein­träch­tigung der Freiheit der politischen Willensbildung liege.

Regionale Monopolstellung unerheblich

Eine etwaige regionale Monopolstellung der Presseorgane ändere daran nichts, so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Da politische Wettbewerber insbesondere aufgrund der modernen Infor­ma­ti­o­ns­tech­nologie über vielfältige Möglichkeiten der Verbreitung von Informationen verfügen, bedürfe es bei einer regionalen Monopolstellung keiner Einschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten verlegerischen Freiheit.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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