21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss04.05.2012

Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preis­an­sa­ge­pflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschobenGesetzliche Neuregelung von § 66 b Abs. 1 Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz darf nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft treten

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66 b Abs. 1 TKG eingeführte Preis­an­sa­ge­pflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft treten darf.

§ 66b Abs. 1 Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz (TKG) in seiner derzeit geltenden Fassung enthält eine Pflicht, vor Beginn eines Telefon­ge­sprächs über die anfallenden Entgelte zu informieren, lediglich bei so genannten Premium-Diensten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zum Wegfall des Entgel­t­an­spruchs (§ 66 g Nr. 1 TKG) und kann überdies als Ordnungs­wid­rigkeit geahndet werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 13d TKG).

Anbieter von Call-by-Call-Gesprächen muss vor Beginn eines Gesprächs über geltenden Tarif informieren

Das am 9. Februar 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­recht­licher Reglungen, dem der Bundesrat am 10. Februar 2012 zugestimmt hat, erstreckt die Preis­an­sa­ge­pflicht des § 66 b Abs. 1 TKG auch auf so genannte Call-by-Call-Gespräche. Die Anbieter von Call-by-Call-Gesprächen müssen zukünftig vor Beginn eines solchen Gesprächs über den geltenden Tarif informieren. Im Falle eines Tarifwechsels während eines laufenden Gesprächs muss der Kunde hierüber aufgeklärt werden. Die Neuregelung soll einen Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Der Bundespräsident hat das Gesetz am 3. Mai 2012 ausgefertigt.

Anbieter Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­diensten rügt Verletzung des Grundrechte auf freie Berufsausübung mangels eingeräumter Übergangsfrist

Die Beschwer­de­führerin bietet Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienste, u. a. Call-by-Call-Gespräche, an. Mit ihrer bereits im Februar 2012 erhobenen Verfas­sungs­be­schwerde und ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag rügt sie eine Verletzung ihrer Grundrechte auf freie Berufsausübung, auf Eigentum und auf wirtschaftliche Handlungs­freiheit dadurch, dass die Preis­an­sa­ge­pflicht ohne jede Übergangsfrist in Kraft treten soll. Eine Implementierung der vorge­schriebenen Preisansagen sei ihr bis zu dem zu erwartenden Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht möglich. Die Pflicht zur Preisansage vor Beginn eines Gesprächs könne sie frühestens Ende März 2012 und diejenige vor einem Tarifwechsel frühestens im August 2012 erfüllen.

Preis­an­sa­ge­pflicht bei Call-by-Call-Gesprächen auf August 2012 verschoben

Der Eilantrag der Beschwer­de­führerin hat überwiegend Erfolg. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66 b Abs. 1 TKG eingeführte Preis­an­sa­ge­pflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft tritt.

Die Entscheidung ist im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Verkündung des Gesetzes zunächst ohne Begründung ergangen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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