15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.10.2008

Deutsche Telekom muss weiterhin Call-by-Call ermöglichenRegulierung der markt­be­herr­schenden Stellung notwendig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat eine Regulie­rungs­ver­fügung der Bundes­netz­agentur weitgehend bestätigt, in der diese Behörde der Deutschen Telekom AG Verpflichtungen in Bezug auf Anschlüsse und Verbindungen im Festnetzbereich auferlegt hat.

Die Bundesnetzagentur hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Deutsche Telekom auf dem Markt für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten und auf dem Markt für Inlands­ge­spräche, die über das Festnetz geführt werden, noch immer über beträchtliche Marktmacht verfügt. Deshalb hat sie das Unternehmen u.a. verpflichtet, seinen Teilnehmern den Zugang zu anderen Telefon­dien­st­an­bietern im Wege der Betrei­be­r­auswahl durch Wählen einer bestimmten Vorwahlnummer (bzw. der Betrei­ber­vor­auswahl durch festes Programmieren der Vorwahlnummer) zu ermöglichen. Außerdem hat sie Anordnungen getroffen, die eine wirksame Kontrolle der Anschluss- und Verbin­dungs­entgelte sicherstellen sollen.

Deutsche Telekom wollte sie sog. Systemlösungen von der Regulierung ausgenommen wissen

Die Deutsche Telekom, die zusammen mit zwei Tochter­un­ter­nehmen Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist, wehrte sich gegen diese Regulie­rungs­ver­fügung. Jedenfalls wollte sie sog. Systemlösungen, die sie mit einzelnen Kunden individuell aushandelt, von der Regulierung ausgenommen wissen. Schon das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision des klagenden Unternehmens blieb weitgehend ohne Erfolg.

BVerwG: Deutsche Telekom beherrscht den Markt für Festnetz­an­schlüsse und für Inlands­ge­spräche

Die Bundes­netz­agentur ist rechts­feh­lerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Deutsche Telekom die Märkte für Festnetz­an­schlüsse und für Inlands­ge­spräche beherrscht. Das daraus folgende Bedürfnis nach Regulierung dieser Märkte besteht im Grundsatz unabhängig davon, ob die Deutsche Telekom die betreffenden Leistungen standardmäßig anbietet oder im Einzelfall individuell aushandelt. Zu Recht wurde dem klagenden Unternehmen die Verpflichtung zur Betrei­be­r­auswahl auferlegt. Aufgrund dieser Auswahl­mög­lichkeit, die den Telefonkunden schon vor Erlass der nun umstrittenen Regulie­rungs­ver­fügung eröffnet worden war, hat sich im Bereich der Telefon­ver­bin­dungen ein gewisses Maß an Wettbewerb entwickeln können, das beim Wegfall dieser Option gefährdet wäre. Auch die behördliche Kontrolle der Anschluss- und Verbin­dungs­entgelte ist im Interesse der Telefonkunden erforderlich, wie die Bundes­netz­agentur plausibel machen konnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/08 des BVerwG vom 30.10.2008

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