21.11.2024
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Dokument-Nr. 23588

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Bundesverfassungsgericht Beschluss08.11.2016

Keine örtliche Begrenzung der Prüfungs­kom­petenz des Medizinischen DienstesVerfassungs­beschwerde gegen länder­über­greifende Beauftragung des Medizinischen Dienstes erfolglos

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass das Grundgesetz keine örtliche Begrenzung der Prüfungs­kom­petenz des Medizinischen Dienstes vorschreibt, wenn dieser auf Grundlage von §§ 275, 276 Fünftes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB V) tätig wird. Das Gericht hat damit eine Verfassungs­beschwerde gegen die länder­über­greifende Beauftragung des Medizinischen Dienstes nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwer­de­führerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt ein Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen. Sie war im Ausgangs­ver­fahren verurteilt worden, Behand­lungs­un­terlagen eines Patienten, der bei einer Betrie­bs­kran­kenkasse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen versichert war, an den Medizinischen Dienst in Rheinland-Pfalz herauszugeben. Hiergegen wandte die Beschwer­de­führerin ein, dass für alle Prüfaufgaben, die dem Medizinischen Dienst in § 275 SGB V zugewiesen seien, keine länder­über­greifende Beauftragung erfolgen könne. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat eine örtliche Begrenzung der Prüfungs­kom­petenz des Medizinischen Dienstes letztlich verneint. Mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde rügt die Beschwer­de­führerin die Verletzung ihrer Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Bundess­taats­prinzip.

Verfas­sungs­be­schwerde im Hinblick auf geltend gemachte Verletzung der allgemeinen Handlungs­freiheit unzulässig

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat entschieden, dass die Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig ist, soweit die Beschwer­de­führerin rügt, dass sie in ihrer allgemeinen Handlungs­freiheit verletzt sei. Zur Zulässigkeit einer Verfas­sungs­be­schwerde gehört die schlüssige Behauptung des Beschwer­de­führers, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen grundrechtlich geschützten Positionen verletzt sei. Die Beschwer­de­führerin beruft sich auf eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts ihrer Patienten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und macht insoweit im Ergebnis nicht eigene Grundrechte, sondern solche ihrer Patienten geltend.

Keine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung durch Einsatz überörtlicher Medizinischer Dienste

Unzulässig ist die Verfas­sungs­be­schwerde auch im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleich­heits­grund­satzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Aus dem Vortrag der Beschwer­de­führerin ergibt sich keine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung durch den Einsatz überörtlicher Medizinischer Dienste. Ein konkreter individueller Nachteil für die Beschwer­de­führerin ist nicht erkennbar.

BVerfG verneint Verletzung von Grundrechten der Beschwer­de­führerin

Im Übrigen ist die Verfas­sungs­be­schwerde jedenfalls unbegründet. Das angegriffene Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts verletzt die Beschwer­de­führerin nicht in ihren Grundrechten. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass weder Wortlaut noch Systematik, Entste­hungs­ge­schichte und Zielsetzung des § 276 Abs. 2 SGB V Anhaltspunkte für die Annahme böten, dass die dem Medizinischen Dienst zugewiesenen Aufgaben ausschließlich nach räumlichen Wirkungskreisen wahrzunehmen seien. Die von der Beschwer­de­führerin begehrte einschränkende Auslegung ist auch verfas­sungs­rechtlich nicht geboten. Art. 87 Abs. 2 GG räumt dem Gesetzgeber für die Organisation und das Verfahren der Kranken­ver­si­cherung einen großen Spielraum ein. Die Organi­sa­ti­o­ns­be­fugnis des Bundes berechtigt ihn auch, Verbindungen zwischen Sozia­l­ver­si­che­rungs­trägern herzustellen oder länder­über­schreitende Leistungs­be­zie­hungen zu regeln. Ein verfas­sungs­recht­liches Verbot bundes­ge­setz­licher Regelung länder­über­grei­fenden Zusammenwirkens in der Kranken­ver­si­cherung besteht nicht.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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