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- Amtsgericht Dortmund, Beschluss24.08.2016, 306 III 15/16
- Rechtswirksame Änderung des Geschlechts darf nicht ohne Begutachtung erfolgenOberlandesgericht Hamm, Beschluss22.02.2017, 15 W 2/17
Bundesverfassungsgericht Beschluss17.10.2017
Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz erfolglosErfordernis zweier Gutachten für Namens- und Personenstandswechsels nicht zu beanstanden
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Änderung des Vornamens und des Personenstands nach dem Transsexuellengesetz (TSG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die beschwerdeführende Person hatte vorgetragen, dass es verfassungswidrig sei, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten verlange.
Die beschwerdeführende Person des zugrunde liegenden Verfahrens stellte auf Grundlage des Transsexuellengesetzes (TSG) einen Antrag auf Änderung des Vornamens (§ 1 TSG) und auf Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG). Dabei trug sie vor, dass ihren Anträgen aufgrund der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG auch ohne die Einholung von zwei Sachverständigengutachten stattzugeben sei. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberlandesgericht blieb erfolglos (vgl. (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 22.02.2017 - 15 W 2/17 -. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die beschwerdeführende Person vornehmlich einen Verstoß ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Insbesondere basiere § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG auf der obsoleten Annahme, bei Transsexualität handele es sich um eine Krankheit und die Betroffenen sollten durch die Begutachtung zu deren Behandlung "hingeführt" werden.
Sachverständigengutenachten als Voraussetzung für Namens- und Personenstandswechsels nicht zu beanstanden
Das Bundesverfassungsgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Bundesverfassungsgericht habe erst vor wenigen Jahren festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden müssen. Diese Entscheidung des Senats besage nicht und beruhe auch nicht auf der Annahme, Transsexualität sei ein krankhafter Zustand oder eine psychische Störung.
Gutachtenverfahren darf nicht zu therapeutischer Behandlung der Transsexualität hinzuführen
Das Bundesverfassungsgericht habe das Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels angesehen. Die Begutachtung nach § 4 Abs. 3 TSG dürfe sich daher nur auf solche Aspekte beziehen, die für die sachliche Aufklärung der Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels relevant sind. Die Gerichte haben bei der Erteilung des Gutachtenauftrags und bei der Verwertung des Gutachtens darauf zu achten, dass die Betroffenen nicht der Begutachtung hinsichtlich solcher Fragen ausgesetzt sind, die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen keine Bedeutung haben. Außerdem dürfe das Gutachtenverfahren nicht dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung ihrer (als vermeintliche Krankheit begriffenen) Transsexualität hinzuführen.
Beschwerdeführerin hat sich keinerlei Begutachtung unterzogen
Dass § 4 Abs. 3 TSG in der Praxis möglicherweise unzulässig angewendet werde, gebe dem Bundesverfassungsgericht hier keinen Anlass, sich erneut mit der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu befassen. Sollte die Regelung in konkreten Fällen tatsächlich in grundrechtsverletzender Weise angewendet werden, stelle das nicht ohne Weiteres die Regelung selbst in Frage. Da die beschwerdeführende Person sich selbst der Begutachtung gar nicht erst unterzogen habe, könne sie nicht durch eine unzulässige Ausgestaltung der Begutachtung in ihren Grundrechten verletzt sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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