21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss17.10.2017

Verfassungs­beschwerde gegen Versagung des Namens- und Personen­stands­wechsels nach dem Trans­sexuellen­gesetz erfolglosErfordernis zweier Gutachten für Namens- und Personen­stands­wechsels nicht zu beanstanden

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde gegen die Versagung der Änderung des Vornamens und des Personenstands nach dem Trans­sexuellen­gesetz (TSG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die beschwer­de­führende Person hatte vorgetragen, dass es verfas­sungs­widrig sei, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG die Einholung von zwei Sach­verständigen­gutachten verlange.

Die beschwer­de­führende Person des zugrunde liegenden Verfahrens stellte auf Grundlage des Trans­se­xu­el­len­ge­setzes (TSG) einen Antrag auf Änderung des Vornamens (§ 1 TSG) und auf Feststellung der weiblichen Geschlechts­zu­ge­hö­rigkeit (§ 8 TSG). Dabei trug sie vor, dass ihren Anträgen aufgrund der Verfas­sungs­wid­rigkeit der zugrunde liegenden Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG auch ohne die Einholung von zwei Sachverständigengutachten stattzugeben sei. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberlan­des­gericht blieb erfolglos (vgl. (Oberlan­des­gericht Hamm, Beschluss v. 22.02.2017 - 15 W 2/17 -. Mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde rügte die beschwer­de­führende Person vornehmlich einen Verstoß ihres allgemeinen Persön­lich­keits­rechts (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Insbesondere basiere § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG auf der obsoleten Annahme, bei Transsexualität handele es sich um eine Krankheit und die Betroffenen sollten durch die Begutachtung zu deren Behandlung "hingeführt" werden.

Sachver­stän­di­gen­gu­te­nachten als Voraussetzung für Namens- und Perso­nen­stands­wechsels nicht zu beanstanden

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass die Verfas­sungs­be­schwerde mangels Rechts­schutz­be­dürf­nisses keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe erst vor wenigen Jahren festgestellt, dass es verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Voraussetzungen des Namens- und Perso­nen­stands­wechsels durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachver­ständiger nachgewiesen werden müssen. Diese Entscheidung des Senats besage nicht und beruhe auch nicht auf der Annahme, Transsexualität sei ein krankhafter Zustand oder eine psychische Störung.

Gutach­ten­ver­fahren darf nicht zu therapeutischer Behandlung der Transsexualität hinzuführen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe das Erfordernis zweier Gutachten als prozess­recht­liches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechts­wechsels angesehen. Die Begutachtung nach § 4 Abs. 3 TSG dürfe sich daher nur auf solche Aspekte beziehen, die für die sachliche Aufklärung der Voraussetzungen des Namens- und Perso­nen­stands­wechsels relevant sind. Die Gerichte haben bei der Erteilung des Gutach­ten­auftrags und bei der Verwertung des Gutachtens darauf zu achten, dass die Betroffenen nicht der Begutachtung hinsichtlich solcher Fragen ausgesetzt sind, die für die Prüfung der Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen keine Bedeutung haben. Außerdem dürfe das Gutach­ten­ver­fahren nicht dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung ihrer (als vermeintliche Krankheit begriffenen) Transsexualität hinzuführen.

Beschwer­de­führerin hat sich keinerlei Begutachtung unterzogen

Dass § 4 Abs. 3 TSG in der Praxis möglicherweise unzulässig angewendet werde, gebe dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht hier keinen Anlass, sich erneut mit der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Vorschrift zu befassen. Sollte die Regelung in konkreten Fällen tatsächlich in grund­rechts­ver­let­zender Weise angewendet werden, stelle das nicht ohne Weiteres die Regelung selbst in Frage. Da die beschwer­de­führende Person sich selbst der Begutachtung gar nicht erst unterzogen habe, könne sie nicht durch eine unzulässige Ausgestaltung der Begutachtung in ihren Grundrechten verletzt sein.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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