Dokument-Nr. 17481
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- BVerfGE 6, 389Sammlung: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band: 6, Seite: 389
- DÖV 1957, 790Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 1957, Seite: 790
- JZ 1957, 484Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1957, Seite: 484
- MDR 1957, 403Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1957, Seite: 403
- NJW 1957, 865Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1957, Seite: 865
Bundesverfassungsgericht Urteil10.05.1957
BVerfG-Entscheidung von 1957: Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität nicht verfassungswidrigKein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
1957 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität (§§ 175, 175a StGB) nicht verfassungswidrig waren. Weder haben sie gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen.
In dem zugrunde liegenden Fall legte ein homosexueller Mann Verfassungsbeschwerde gegen die Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität (§§ 175, 175a StGB) ein. So wurde etwa nach § 175 StGB ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht trieb oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen ließ, mit Gefängnis bestraft. Der Beschwerdeführer meinte, dass die Strafvorschriften gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen haben und damit verfassungswidrig gewesen seien.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Beschwerdeführer. Die Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität haben nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstoßen. Zwar sei es richtig, so die Verfassungsrichter, dass zwischen den Geschlechtern ein Verbot der Unterscheidung besteht. Dies gelte aber nur dann, wenn der zugrundeliegende Lebenssachverhalt vergleichbar ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Verfassungsrichter gingen davon aus, dass die männliche Homosexualität anders sei als die weibliche Homosexualität. Von ihr sollen größere Gefahren für die Gesellschaft und insbesondere für Jugendliche ausgehen, die eine Strafbarkeit rechtfertigten. Da daher ein vergleichbarer Lebenssachverhalt nicht vorgelegen habe, habe der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter somit keine Anwendung finden können.
Unterschiede zwischen männlicher und weiblicher Homosexualität
Das Bundesverfassungsgericht sah qualitative Unterscheidungen zwischen der männlichen und der weiblichen Homosexualität. So sei die männliche Sexualität stärker auf einen bloßen Lustgewinn gerichtet. Daher neige der homosexuelle Mann dazu, einem hemmungslosen Sexualbedürfnis zu verfallen. Zudem bestehe für männliche Jugendliche eine höhere Anfälligkeit gegen Verführungen zum gleichgeschlechtlichen Sex. Darüber hinaus seien Dauerbeziehungen unter männlichen Homosexuellen seltener. Vielmehr neigen sie zu ständigem Partnerwechsel und lehnen familienhafte Bindungen ab. Außerdem bestehen Unterschiede im begehrten Alter des Partners sowie in der Prostitution. Nach alldem gingen die Verfassunsgrichter von einer höheren Sozialgefährlichkeit der männlichen Homosexualität aus. Es habe eine größere Gefahr für Jugendliche und der Erregung öffentlichen Ärgernisses, insbesondere durch Propaganda und Prostitution bestanden.
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Ebenso verneinte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG). Zwar werde durch das Grundrecht das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet. Da die männliche Homosexualität aber eindeutig gegen das Sittengesetz verstoße, sei die Verletzung der Achtung der Intimsphäre durch die Strafvorschriften gerechtfertigt.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1957 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (zt/NJW 1957, 865/rb)
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