Dokument-Nr. 17482
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- BVerfGE 36, 41Sammlung: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band: 36, Seite: 41
- MDR 1974, 24Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1974, Seite: 24
- NJW 1973, 2195Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1973, Seite: 2195
Bundesverfassungsgericht Beschluss02.10.1973
BVerfG-Entscheidung von 1973: Bestrafung homosexueller Handlungen von Männern über 18 Jahren mit Männern unter 18 Jahren verfassungsgemäßKein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen qualitativer Unterscheidung zwischen männlicher und weiblicher Homosexualität
Die Strafvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung von 1973 ist jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn sie dahingehend beschränkt wird, dass sie homosexuelle Handlungen zwischen einem Mann über achtzehn Jahren mit einem Mann unter achtzehn Jahren bestraft. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) ist dann wegen der qualitativen Ungleichbehandlung der männlichen und weiblichen Homosexualität zu verneinen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1973 mit der Frage beschäftigen, ob die Strafvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung von 1973, wonach ein Mann über achtzehn Jahre mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen musste, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht trieb oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen ließ, verfassungsgemäß war. Insbesondere ging es um die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG), da eine entsprechende Strafvorschrift für die weibliche Homosexualität fehlte.
Beschränkung der Strafbarkeit auf homosexuelle Handlungen mit Männern unter 18 Jahren
Das Bundesverfassungsgericht hielt die Strafvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB für verfassungsgemäß, soweit lediglich homosexuelle Handlungen von Männern über 18 Jahren mit Männern unter 18 Jahren mit Strafe bedroht wird. Denn dies sei zum Schutz der männlichen Jugendlichen vor Schädigungen ihrer Entwicklung durch sexuelle Verführung notwendig gewesen.
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
Zudem verneinte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Das Fehlen entsprechender Strafvorschriften für die weibliche Homosexualität sei durch die qualitative Unvergleichbarkeit der männlichen und weiblichen Homosexualität vor allem im Hinblick auf die Gefährdung Jugendlicher gerechtfertigt gewesen (BVerfG, Urt. v. 10.05.1957 - 1 BvR 550/52).
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1973 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (zt/MDR 1974, 24/rb)
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