Bundesgerichtshof Urteil10.11.1961
Strafbarkeit homosexueller Handlungen: Überwindung des inneren Widerstands eines zur Unzucht nicht bereiten unter 21jährigen ist ein "Verführen"Verführen eines unter 21jährigen war strafbar nach § 175 a Nr. 3 StGB
Wer den inneren Widerstand eines zur Unzucht nicht bereiten unter 21 Jahre alten Mannes überwindet und diesen zur Unzucht geneigt machte, hat sich im Jahr 1961 wegen "Verführens" nach § 175 a Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im Jahr 1961 hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein "Verführen" eines unter 21 Jahre alten Mannes zu homosexuellen Handlungen und somit eine Strafbarkeit nach § 175 a Nr. 3 StGB vorlag.
"Verführen" setzte Überwindung eines inneren Widerstands voraus
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe ein "Verführen" dann vorgelegen, wenn der Täter den jungen, zu Unzuchttreiben nicht schon vorher bereiten Mann dazu geneigt gemacht hat und dieser aus der nunmehr vorhandenen Bereitschaft heraus mit dem Täter Unzucht trieb oder sich dazu von ihm missbrauchen ließ. Daher sei derjenige junge Mann zur Unzucht "verführt" gewesen, dessen sittliche Hemmung durch die Einwirkung des Täters soweit beseitigt worden war, dass er ohne weiteren inneren Widerstand derartige Handlungen mit dem "Verführer" entweder selbst vornahm oder von diesem mit sich vornehmen ließ. Dies sei jedoch dann nicht gegeben gewesen, wenn der junge Mann das unzüchtige Treiben des Täters nur aus Angst geschehen ließ.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1961 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1962, 317/rb)