Dokument-Nr. 17484
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- BGHSt 4, 323Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 4, Seite: 323
- MDR 1953, 755Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1953, Seite: 755
- NJW 1953, 1761Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1953, Seite: 1761
Bundesgerichtshof Urteil11.08.1953
Strafbarkeit homosexueller Handlungen: Gleichzeitige Onanie stellt "Unzuchttreiben" im Sinne der §§ 175, 175a StGB darGleichzeitige Selbstbefriedigung unter Männern war strafbar
Wer sich mit einem anderen Mann gleichzeitig selbstbefriedigt, hat sich wegen Vornahme homosexueller Handlungen nach den §§ 175, 175a StGB in der Fassung von 1935 strafbar gemacht. Denn die gleichzeitige Onanie stellte ein "Unzuchttreiben" im Sinne der Vorschriften dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 1953 darüber zu entscheiden, ob die gleichzeitige Selbstbefriedigung unter Männern ein strafbares "Unzuchttreiben" im Sinne der §§ 175, 175a StGB in der Fassung von 1935 darstellte.
Selbstbefriedigung vor anderen unzüchtig
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass sich derjenige, der sich in Gegenwart eines anderen Menschens selbst befriedigt, aus Sinneslust das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt und daher unzüchtig handelt. Fraglich sei jedoch gewesen, ob derjenige, der sich in Anwesenheit eines anderen Mannes befriedigt, mit diesem Unzucht treibt.
Gleichzeitige Onanie als "Unzuchttreiben"
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe die Selbstbefriedigung in Anwesenheit eines anderen Mannes ein "Unzuchttreiben" dargestellt, wenn der Täter dessen Körper als Mittel benutzt, seine Wollust zu erregen oder zu befriedigen. Nicht erforderlich sei aber gewesen, dass der Körper berührt wird. Es habe genügt, wenn er ihn sonst wie in Mitleidenschaft zieht. Dies habe angenommen werden können, wenn der Täter bewusst den anderen Mann veranlasst, den Körper bzw. das Geschlechtsteil zu entblößen und wollüstigen Blicken preiszugeben oder sogar sich selbst zu befriedigen.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1953 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1953, 755/rb)
der Leitsatz
Auch die gleichzeitige Onanie kann ein "Unzuchttreiben" i.S. der §§ 175, 175 a StGB sein.
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