15.11.2024
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Dokument-Nr. 17484

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Urteil11.08.1953Bundesgerichtshof2 StR 160/53
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHSt 4, 323Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 4, Seite: 323
  • MDR 1953, 755Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1953, Seite: 755
  • NJW 1953, 1761Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1953, Seite: 1761
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.08.1953

Strafbarkeit homosexueller Handlungen: Gleichzeitige Onanie stellt "Unzuchttreiben" im Sinne der §§ 175, 175a StGB darGleichzeitige Selbst­be­frie­digung unter Männern war strafbar

Wer sich mit einem anderen Mann gleichzeitig selbst­be­friedigt, hat sich wegen Vornahme homosexueller Handlungen nach den §§ 175, 175a StGB in der Fassung von 1935 strafbar gemacht. Denn die gleichzeitige Onanie stellte ein "Unzuchttreiben" im Sinne der Vorschriften dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundes­ge­richtshof im Jahr 1953 darüber zu entscheiden, ob die gleichzeitige Selbstbefriedigung unter Männern ein strafbares "Unzuchttreiben" im Sinne der §§ 175, 175a StGB in der Fassung von 1935 darstellte.

Selbst­be­frie­digung vor anderen unzüchtig

Der Bundes­ge­richtshof führte zunächst aus, dass sich derjenige, der sich in Gegenwart eines anderen Menschens selbst befriedigt, aus Sinneslust das allgemeine Scham- und Sittlich­keits­gefühl in geschlecht­licher Hinsicht verletzt und daher unzüchtig handelt. Fraglich sei jedoch gewesen, ob derjenige, der sich in Anwesenheit eines anderen Mannes befriedigt, mit diesem Unzucht treibt.

Gleichzeitige Onanie als "Unzuchttreiben"

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs habe die Selbst­be­frie­digung in Anwesenheit eines anderen Mannes ein "Unzuchttreiben" dargestellt, wenn der Täter dessen Körper als Mittel benutzt, seine Wollust zu erregen oder zu befriedigen. Nicht erforderlich sei aber gewesen, dass der Körper berührt wird. Es habe genügt, wenn er ihn sonst wie in Mitleidenschaft zieht. Dies habe angenommen werden können, wenn der Täter bewusst den anderen Mann veranlasst, den Körper bzw. das Geschlechtsteil zu entblößen und wollüstigen Blicken preiszugeben oder sogar sich selbst zu befriedigen.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1953 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1953, 755/rb)

der Leitsatz

Auch die gleichzeitige Onanie kann ein "Unzuchttreiben" i.S. der §§ 175, 175 a StGB sein.

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