18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22212

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Beschluss08.12.2015Bundesverfassungsgericht1 BvR 2921/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 525Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 525
  • WuM 2016, 96Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 96
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil29.04.2015, 220 C 482/14
  • Landgericht Köln, Beschluss26.10.2015, 10 S 88/15
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss08.12.2015

BVerfG: Kein Verstoß gegen allgemeines Persönlich­keits­recht aufgrund bloßer Möglichkeit der Überwachung durch RauchwarnmelderMöglichkeit der Fernwartung durch funkbasierte Rauchwarnmelder

Allein durch die bloße Möglichkeit einer Überwachung des Mieters mittels funkbasierter Rauchwarnmelder wird noch nicht das allgemeine Persönlich­keits­recht verletzt. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich ein Vermieter auf die Vorteile von funkbasierten Rauchwarnmelder berufen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung weigerte sich, den Einbau eines funkbasierten Rauch­warn­melders zu dulden. Er befürchtete, dass durch Ultra­scha­ll­sensoren und Infra­rot­tech­nologie Bewegungs­profile von Personen erstellt werden könnten, die sich in seiner Wohnung aufhielten. Zudem sei seiner Meinung nach die Aufzeichnung von Gesprächen möglich gewesen. Die Vermieterin entgegnete dem, dass durch das Funksystem lediglich eine Fernwartung ermöglicht werden sollte und erhob schließlich Klage auf Duldung des Einbaus des Rauch­warn­melders.

Amtsgericht und Landgericht gaben Duldungsklage statt

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln gaben der Duldungsklage der Vermieterin statt. Der Mieter sei gemäß § 555 d Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen, den Einbau der Rauchwarnmelder zu dulden. Zwar sei nach Ausführungen eines Sachver­ständigen mit krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand eine Manipulation der Geräte möglich gewesen. Jedoch haben keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Vermieterin in der Lage und willens gewesen sei, entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Der Mieter legte daraufhin Verfas­sungs­be­schwerde ein. Er rügte eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen die Unver­letz­lichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Bundes­ver­fas­sungs­gericht verneint Verstoß gegen allgemeines Persön­lich­keitsrecht und Unver­letz­lichkeit der Wohnung

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nahm die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an. Seiner Auffassung nach habe sich der Mieter mit dem Inhalt des landge­richt­lichen Urteils nicht ausreichend ausein­an­der­gesetzt. Es sei nicht deutlich geworden, inwieweit durch das Urteil das allgemeine Persön­lich­keitsrecht und die Unver­letz­lichkeit der Wohnung verletzt worden sei. Es habe nicht genügt, sich lediglich auf die Möglichkeit der Manipulation der Rauchwarnmelder zu berufen. Dies habe insbesondere in Anbetracht dessen gegolten, dass sich ein Vermieter darauf berufen dürfe, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude in einer Hand gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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