23.11.2024
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Dokument-Nr. 18189

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Beschluss23.04.2014Bundesverfassungsgericht1 BvR 2851/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 733Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 733
  • NZM 2014, 624Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 624
  • WuM 2014, 399Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 399
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ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss23.04.2014

Verfassungs­beschwerde gegen Eigen­bedarfs­kündigung erfolglosBegründung über Verletzung des Eigentums­grund­rechts nicht ausreichend

Eine Verfassungs­beschwerde gegen ein Räumungsurteil in Folge einer Eigen­bedarfs­kündigung wurde vom Bundes­verfassungs­gericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es verletzt nicht das Recht der Beschwer­de­führerin auf den gesetzlichen Richter, dass das Berufungs­gericht die Revision zum Bundesgericht in diesem Verfahren nicht zugelassen hat.

Die Beschwer­de­führerin im vorliegenden Fall mietete 1987 eine 57,48 qm große Wohnung in B., deren Eigentümer seit 1997 der Kläger des Ausgangs­ver­fahrens ist. Er lebte bis zum Jahr 2008 ebenfalls in B. und verzog dann mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern in eine andere Stadt.

Eigen­be­da­rfs­kün­digung des Vermieters um Umgangs- und Sorgerecht ausführen zu können

Der Kläger kündigte im Jahr 2010 das mit der Beschwer­de­führerin bestehende Mietverhältnis - unter anderem - wegen Eigenbedarfs. Hinsichtlich des Eigenbedarfs führte er aus, er sei mit seiner Familie berufsbedingt umgezogen, habe in B. allerdings eine im Jahr 1999 geborene, nichteheliche Tochter, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um dieses auszuüben, sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in B. aufhalte. Hierfür benötige er die an die Beschwer­de­führerin vermietete Wohnung.

Beschwer­de­führerin in Berufungs­instanz erfolglos - Revision nicht zugelassen

Nachdem das Amtsgericht die Räumungsklage abgewiesen hatte, wurde die Beschwer­de­führerin in der Berufungs­instanz vom Landgericht zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an den Kläger verurteilt. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen.

Verfas­sungs­be­schwerde keine Aussicht auf Erfolg

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

a) Soweit die Beschwer­de­führerin eine Verletzung ihres Eigen­tums­grund­rechts rügt, fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Verfas­sungs­be­schwerde; insoweit ist die Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig.

b) Daher kann nur die Nichtzulassung der Revision verfas­sungs­rechtlich geprüft werden. Insoweit verletzt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts die Beschwer­de­führerin nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

aa) Für eine willkürliche Nichtzulassung der Revision ist vorliegend nichts ersichtlich, insbesondere werden mit der Verfas­sungs­be­schwerde keine diesbezüglichen Anhaltpunkte dargetan.

bb) Zwar kommt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts auch dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichts über die Nichtzulassung nicht näher begründet ist, obwohl die Zulassung des Rechtsmittels nahe gelegen hätte. Die Voraussetzungen eines solchen verfas­sungs­rechtlich relevanten Begrün­dungs­de­fizits sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Im vorliegenden Fall hat das Berufungs­gericht die Nichtzulassung der Revision zwar nicht mit einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung versehen. Dies führt jedoch nicht zu einer Verfas­sungs­ver­letzung, denn die Zulassung der Revision hat nicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung nahe gelegen.

Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Insbesondere ergibt sich - selbst nach den Darlegungen der Verfas­sungs­be­schwerde - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs dann, wenn eine klärungs­be­dürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Als in diesem Sinne klärungs­be­dürftig käme vorliegend allenfalls die Frage in Betracht, ob der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die Voraussetzungen des Eigenbedarfs erfüllen kann, oder ob umgekehrt die Annahme eines Eigenbedarfs bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter bereits eine andere Wohnung besitzt und diese nicht aufgeben, sondern weiterhin nutzen will.

Vernünftige und nachvoll­ziehbare Gründe genügen für Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt erscheint allerdings nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte nicht nahe liegend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs reicht zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nicht aus. Ausreichend sind jedoch vernünftige und nachvoll­ziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift sei - so die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs - zu entnehmen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur unter der Voraussetzung zustehe, dass er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich in einer wohnbe­da­rfs­ty­pischen Lage befinde. Eine zusätzliche Beschränkung der Eigenbedarfskündigung - etwa die Forderung nach der Begründung des Lebens­mit­tel­punktes - lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online

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