18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss15.06.2016

Verfas­sungs­be­schwerde gegen Bayerisches Polizei­auf­ga­ben­gesetz und Bayerisches Verfas­sungs­schutz­gesetz erfolglosGeheim­dienstliche Befugnisse zur Online-Durchsuchung und Datenerhebung

Die Verfas­sungs­be­schwerde gegen verschiedene Befugnisse von Polizei und Verfas­sungs­schutz nach dem Bayerischen Polizei­auf­ga­ben­gesetz und dem Bayerischen Verfas­sungs­schutz­gesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist im Übrigen mangels Beschwer und gegenwärtiger Selbst­be­trof­fenheit der Beschwer­de­führer nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Die wesentlichen von den Beschwer­de­führern aufgeworfenen Fragen sind durch die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum Bundes­kri­mi­nal­amt­gesetz von 20. April 2016 (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) geklärt.

Verfas­sungs­be­schwerde u.a. gegen verdeckten Zugriff auf infor­ma­ti­o­ns­tech­nische Systeme

Die Verfassungsbeschwerde betrifft verschiedene Normen, die in das Bayerische Polizeiaufgabengesetz und das Bayerische Verfassungsschutzgesetz eingefügt wurden oder die hierdurch novelliert wurden.

Die Beschwer­de­führer sind ehemalige und gegenwärtige Abgeordnete des Bayerischen Landtags. Sie wenden sich im Wesentlichen gegen Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz zum verdeckten Zugriff auf infor­ma­ti­o­ns­tech­nische Systeme. Darüber hinaus bemängeln sie einen unzureichend normierten Schutz des Kernbereichs privater Lebens­ge­staltung.

Die Beschwer­de­führer rügen eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität infor­ma­ti­o­ns­tech­nischer Systeme nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, des Grundrechts auf Unver­letz­lichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG und des Art. 1 Abs. 1 GG durch die erfolgten Geset­ze­s­än­de­rungen.

Zwischen­zeitliche Streichung der angegriffenen Normen

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Soweit die angegriffenen Normen zwischen­zeitlich ohne Anwendung ersatzlos gestrichen wurden oder soweit mit Blick auf die Verfas­sungs­be­schwerde relevante Streichungen und Änderungen des Geset­zes­wortlauts erfolgt sind, fehlt es an einer Beschwer der Beschwer­de­führer.

Keine Selbst­be­trof­fenheit der Beschwer­de­führer feststellbar

Darüber hinaus ergibt sich aus der Darlegung der Beschwer­de­führer keine gegenwärtige Selbst­be­trof­fenheit durch die von ihnen gerügten Normen. Sie führen nicht aus, inwiefern der gesetzlich normierte besondere Schutz der Abgeord­ne­ten­kom­mu­ni­kation den Beschwer­de­führern, die sich ganz wesentlich darauf berufen, aufgrund ihrer politischen Arbeit und ihrer Abgeord­ne­ten­tä­tigkeit mit Dritten, die von der Polizei und dem Verfas­sungs­schutz beobachtet werden, in Kontakt zu stehen, nicht genügen soll. Dies gilt sowohl für die angegriffenen Befugnisse zum Zugriff auf infor­ma­ti­o­ns­tech­nische Systeme als auch für den als unzureichend gerügten Schutz des Kernbereichs privater Lebens­ge­staltung. Schließlich sind die wesentlichen von den Beschwer­de­führern aufgeworfenen Fragen auch durch das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum Bundes­kri­mi­nal­amt­gesetz vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) geklärt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online

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