18.01.2025
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18.01.2025  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
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Bundesverfassungsgericht Beschluss11.01.2017

Verfassungs­beschwerde gegen Versagung der Vaterschafts­feststellung an im Ausland eingefrorenen Embryonen erfolglosGründe für Sicherung des Schutzes von Embryonen durch pränatale Vaterschafts­feststellung nicht plausibel dargelegt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Ablehnung wendet, den Beschwer­de­führer als Vater von mehreren in einer kalifornischen Fort­pflanzungs­klinik kryokon­ser­vierten Embryonen festzustellen. Der Bundes­ge­richtshof hatte die Rechts­be­schwerde hiergegen zurückgewiesen.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Verfahrens lebt mit seinem Partner und zwei im Jahr 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborenen Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Die Töchter wurden mit den Spermazellen des Beschwer­de­führers und Eizellen einer Spenderin künstlich erzeugt. Parallel dazu sind weitere Embryonen entstanden, die in einer kalifornischen Fortpflan­zungs­klinik kryokonserviert wurden. Den Antrag des Beschwer­de­führers auf Feststellung der Vaterschaft an den aufbewahrten Embryonen wies das Amtsgericht zurück; Beschwerden zum Oberlan­des­gericht und Bundes­ge­richtshof blieben ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwer­de­führer vornehmlich einen Verstoß gegen sein Eltern- und Famili­en­grundrecht (Art. 6 Abs. 2, Abs. 1 GG).

Verfas­sungs­recht­licher Schutz­ver­ant­wortung für kryokon­ser­vierte Embryonen bedarf keiner Klärung

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Der Beschwer­de­führer zielt darauf ab, einen abstam­mungs­recht­lichen Status zu erlangen, um "elterliche" Schutz­ver­ant­wortung pränatal wahrzunehmen. Ob eine verfas­sungs­rechtliche Schutz­ver­ant­wortung für kryokon­ser­vierte Embryonen besteht, und ob eine solche etwaige Schutz­ver­ant­wortung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in erster Linie dem Mann obläge, mit dessen Spermazellen die kryokon­ser­vierten Embryonen geschaffen wurden, bedarf hier keiner Klärung. Der Beschwer­de­be­gründung ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Elternrecht des Beschwer­de­führers nicht zu entnehmen.

Notwendigkeit der pränatalen Zuordnung eines Vater­schafts­status zum Schutz im Ausland eingefrorener Embryonen nicht plausibel dargelegt

Der Beschwer­de­führer hat nicht plausibel aufgezeigt, dass die pränatale Zuordnung eines Vater­schafts­status oder eines vergleichbaren Status zum Schutz der im Ausland eingefrorenen Embryonen erforderlich sein könnte. Er stellt den dem Ausgangs­ver­fahren zugrunde liegenden Sachverhalt nur lückenhaft dar und teilt grundlegende Umstände, denen er selbst eine potentielle Bedeutung für die verfas­sungs­rechtliche Beurteilung beimisst, nicht mit. Auch ist der Verfas­sungs­be­schwerde nicht zu entnehmen, dass ein Schutz der Embryonen gerade durch pränatale Vater­schafts­fest­stellung gesichert werden müsste. Das Beschwer­de­vor­bringen setzt sich nicht mit der naheliegenden Frage auseinander, ob das einfache deutsche Recht nicht bereits adäquate Möglichkeiten zum Schutz von extrakorporal aufbewahrten Embryonen eröffnet. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Feststellung des Vaterstatus oder eines vergleichbaren abstam­mungs­recht­lichen Status die Rechtsstellung des Beschwer­de­führers im Hinblick auf sein Ziel der Lebenserhaltung der im Ausland aufbewahrten Embryonen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verbessern würde.

Frage nach territorialer Reichweite von Grundrechten kann offenbleiben

Danach kann hier auch die verfas­sungs­rechtlich ungeklärte Frage nach der territorialen Reichweite der Grundrechte offenbleiben. Dahinstehen kann auch, inwieweit sich der Beschwer­de­führer, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat, um die Verbot­s­tat­be­stände des nationalen Embry­o­nen­schutz­ge­setzes zu umgehen, verfas­sungs­rechtlich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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