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22.05.2025 
Sie sehen einen Vater mit seinem Kind.

Dokument-Nr. 35064

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Beschluss09.04.2025Bundesverfassungsgericht1 BvR 1618/24
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Bundesverfassungsgericht Beschluss09.04.2025

Steakhaus-Erbin Christina Block scheitert im Sorge­rechtsstreit vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gerichtErfolglose Verfas­sungs­be­schwerde im grenz­über­schrei­tenden Sorgerechtsfall

Im Sorge­rechtsstreit von Christina Block hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht eine Beschwerde der Hamburger Unternehmerin abgewiesen. Die Unternehmerin streitet seit Jahren mit ihrem Ex-Mann über das Sorgerecht für zwei ihrer Kinder. Die Verfas­sungs­be­schwerde wurde abgewiesen. Diese sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen. Um das Sorgerecht für zwei der Kinder haben die Eltern sowohl in Deutschland als auch in Dänemark verschiedene gerichtliche Verfahren geführt, insbesondere um das Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Die Verfas­sungs­be­schwerde der Mutter richtete sich gegen mehrere Entscheidungen deutscher Gerichte, vor denen sie mit den jeweils eingelegten Rechtsmitteln in den Sorge­rechts­ver­fahren erfolglos geblieben war. Nachdem die betroffenen Kinder mittlerweile seit einigen Jahren in Dänemark leben und ein dänisches Gericht dem Vater das Sorgerecht übertragen hatte, haben die deutschen Gerichte eine eigene Zuständigkeit nur noch für eilbedürftige Maßnahmen angenommen, in der Hauptsache aber die Zuständigkeit der deutschen Famili­en­ge­richts­barkeit wegen des mehrjährigen Aufenthalts der Kinder in Dänemark verneint.

Die dagegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde der beschwer­de­füh­renden Mutter blieb ohne Erfolg. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat zum einen – wegen des in Dänemark ergangenen Beschlusses zum Sorgerecht – bereits keine für die Beschwer­de­führerin noch rechtlich belastenden Wirkungen der deutschen Entscheidungen und zum anderen keine Verletzung von Grundrechten der Mutter durch diese Entscheidungen erkennen können.

Sachverhalt

Nach der Trennung der mittlerweile geschiedenen Eltern lebten zunächst alle vier aus der Ehe hervor­ge­gangenen Kinder im Haushalt der Beschwer­de­führerin in Deutschland. Der Vater ist wieder verheiratet und lebt mit seiner neuen Ehefrau in Dänemark. Für die beiden in den Ausgangs­ver­fahren betroffenen Kinder bestand ab dem Jahr 2015 eine Umgangsregelung, die einen Wochenendumgang des Vaters mit den beiden Kindern in Dänemark vorsah. Im Verlauf eines solchen Umgangs teilte der Vater der Beschwer­de­führerin Ende August 2021 mit, dass er die beiden Kinder entgegen der Vereinbarung nicht nach Deutschland zurückbringen werde, sondern sie in Dänemark bleiben würden. In der Folge kam es zu mehreren gerichtlichen Verfahren sowohl in Deutschland als auch in Dänemark, die jeweils das Sorgerecht beziehungsweise die Herausgabe oder Rückführung der Kinder zum Gegenstand hatten. Obwohl das Zurückhalten der Kinder durch den Vater von den Gerichten als rechtswidrig bewertet wurde, erfolgte deren Rückführung nach Deutschland nicht, weil die zuständigen dänischen Gerichte Härtefallgründe nach dem maßgeblichen Haager Übereinkommen über die zivil­recht­lichen Aspekte internationaler Kindes­ent­führung (HKÜ) bzw. dem inhaltsgleichen dänischen Recht annahmen, die einer Rückführung entgegenstünden.

In dem der Verfas­sungs­be­schwerde zugrun­de­lie­genden Haupt­sa­che­ver­fahren zur elterlichen Sorge hat zunächst im September 2021 der Vater und im Oktober 2021 dann die Beschwer­de­führerin die Übertragung des Sorgerechts jeweils auf sich allein bei dem Familiengericht in Deutschland beantragt. Die Erstellung eines vom Familiengericht beauftragten Sachver­stän­di­gen­gut­achtens kam nicht zustande, weil der Vater weder selbst an der Begutachtung mitwirkte noch die Begutachtung der Kinder zuließ.

In der Nacht vom 31. Dezember 2023 auf den 1. Januar 2024 ereignete sich eine Entführung der betroffenen Kinder durch mehrere Personen. Die Kinder wurden von Dänemark nach Deutschland verbracht. Ab dem 2. Januar 2024 hatte die Beschwer­de­führerin Kontakt mit den Kindern; spätestens seit dem 3. und bis zum 5. Januar 2024 hielten diese sich in ihrem Haushalt in Deutschland auf. Im Anschluss an diese Verbringung der Kinder sind sowohl in Dänemark als auch in Deutschland mehrere Verfahren zum Sorgerecht für die Kinder geführt beziehungsweise fortgeführt worden. So übertrug das zuständige dänische Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2024 einstweilen das Sorgerecht und das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht auf den Vater. Es sei international zuständig, weil sich die Kinder seit August 2021 in Dänemark aufhielten und sie sich dort niedergelassen hätten. In Deutschland hat das Oberlan­des­gericht am 5. Januar 2024 in einem Eilverfahren durch einstweilige Anordnung ebenfalls das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht und das „Erziehungsrecht“ für die betroffenen Kinder auf den Vater allein übertragen und deren sofortige Herausgabe an ihn angeordnet. Es sei für Eilmaßnahmen im einstweiligen Anord­nungs­ver­fahren nach dem hier maßgeblichen Art. 11 des Haager Kinder­schutz­über­ein­kommen (KSÜ) zuständig. Mit einem weiteren Beschluss vom 19. Februar 2024 hat das Oberlan­des­gericht in dem Haupt­sa­che­ver­fahren zur elterlichen Sorge wie zuvor bereits das Familiengericht die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte festgestellt. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder sich beide in ausreichender Form familiär und auch sozial in Dänemark integriert hätten.

Mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde hat die Beschwer­de­führerin u.a. die Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) (elterliches Sorgerecht) und Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG im Sinne des allgemeinen Justi­z­ge­wäh­rungs­an­spruchs geltend gemacht.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

1. Der Beschluss des Oberlan­des­ge­richts vom 19. Februar 2024 im Haupt­sa­che­ver­fahren, mit dem das Gericht das Bestehen einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Verfahren verneint hat, verletzt die Beschwer­de­führerin nicht in Grundrechten oder grund­rechts­gleichen Rechten. Mit der Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Entscheidung über das Sorgerecht der betroffenen Kinder hat das Oberlan­des­gericht weder das Eltern­grundrecht der Beschwer­de­führerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch den allgemeinen Justi­z­ge­wäh­rungs­an­spruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

a) Entscheidungen inländischer Fachgerichte in Anwendung von Art. 7 KSÜ berühren das Eltern­grundrecht. Wird – wie vorliegend – die internationale Zuständigkeit verneint, kann ein Elternteil jedenfalls dann nicht mehr über den Aufenthalt des Kindes bestimmen sowie seine sonstigen Erzie­hungs­rechte nicht wahrnehmen, wenn in einem anderen Vertragsstaat des Kinder­schutz­über­ein­kommens das Sorgerecht oder wesentliche Teile davon, wie vor allem das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht, auf den anderen Elternteil übertragen worden sind. Der Regelungsgehalt und die mit Art. 7 KSÜ verfolgten Zwecke sprechen ebenfalls für die Annahme, Entscheidungen auf der Grundlage dieser Regelung berührten das Eltern­grundrecht, wie dies der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum Haager Übereinkommen, insbesondere zu Art. 13 HKÜ), entspricht.

Die Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) KSÜ durch das Oberlan­des­gericht beruhen aber nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Eltern­grund­rechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder vom Umfang seines Schutzbereichs. Die Annahme des Oberlan­des­ge­richts, der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder liege in Dänemark, nachdem sie sich zum Entschei­dungs­zeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre dort aufgehalten hatten, begegnet keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Die dem zugrun­de­liegende Auslegung, dass der „gewöhnliche Aufenthalt“ rein tatsächlich und nicht normativ bestimmt werden muss, kann sich auf höchst­rich­terliche Rechtsprechung zu dem entsprechenden Merkmal im Haager Übereinkommen stützen. Verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Oberlan­des­ge­richts, die Kinder hätten sich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) KSÜ „eingelebt“. Die dem zugrun­de­liegende Gesamtbewertung einzelner Umstände anhand fachrechtlich anerkannter Kriterien genügt den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen. Das Oberlan­des­gericht hat neben dem Zeitmoment von über zwei Jahren Aufent­haltsdauer in Dänemark bei der familiären und sozialen Integration der Kinder nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich die Bindungen zum Vater intensiviert hätten, die Kinder einen geregelten Alltag mit der neuen Familie sowie einen durchgängigen Aufenthalt an einem Wohnort in Dänemark hätten und eine zeitnahe Einschulung der Kinder nach deren Zurückhalten erfolgt sei; Freizeit­ak­ti­vitäten mit neuen Freunden fänden statt. Beide Kinder sprächen auch – allerdings mit unter­schied­lichem Sprachvermögen – Dänisch. Sofern das Oberlan­des­gericht als weiteres Indiz für das Einleben auf den nachhaltig und nachvollziehbar geäußerten Kindeswillen, mit dem eine Rückkehr abgelehnt werde, abstellt, zieht es auch hier ein fachrechtlich anerkanntes Ausle­gungs­kri­terium heran, das den Grundrechten der Kinder Rechnung trägt. Das Oberlan­des­gericht führt hierzu aus, dass die beiden Kinder gegenüber den verschiedenen Fachbeteiligten sowohl vor deutschen Gerichten als auch im Rahmen der Anhörungen in Dänemark in den letzten beiden Jahren (August 2021 bis Juli 2023) konstant geäußert hätten, beim Vater und den dortigen Familien­an­ge­hörigen in Dänemark leben zu wollen.

b) Auch der allgemeine Justi­z­ge­wäh­rungs­an­spruch ist nicht verletzt. Dieser Anspruch ist Bestandteil des Rechts­s­taats­prinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG. Er garantiert darüber hinaus aber auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Davon ausgehend folgen hier aus dem allgemeinen Justi­z­ge­wäh­rungs­an­spruch keine weitergehenden Anforderungen an den angegriffenen Beschluss des Oberlan­des­ge­richts vom 19. Februar 2024 und an die Verfah­rens­ge­staltung, als sie bereits aus dem Eltern­grundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einschließlich des darin enthaltenen Gebots, eine ausreichend tragfähige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu schaffen, resultieren. Der angegriffene Beschluss des Oberlan­des­ge­richts beruht auch hinsichtlich der Verfah­rens­ge­staltung nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Eltern­grund­rechts der Beschwer­de­führerin oder der wegen der Kindes­wohlo­ri­en­tierung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu berück­sich­ti­genden Interessen der betroffenen Kinder.

2. Soweit sich die Verfas­sungs­be­schwerde gegen die im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse des Oberlan­des­ge­richts vom 5. Januar 2024 und vom 19. Februar 2024 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Es ist nicht in genügender Weise dargelegt noch ist ersichtlich, dass insoweit ein Rechts­schutz­be­dürfnis der Beschwer­de­führerin besteht.

Die Verfas­sungs­be­schwerde geht nicht darauf ein, ob das erforderliche Rechts­schutz­be­dürfnis im Hinblick auf die vorläufige Sorge­recht­s­ent­scheidung besteht, obwohl aus mehreren Gründen Anlass bestanden hätte, sich dazu zu verhalten. Es liegen nämlich erhebliche Zweifel vor, ob die angegriffene vorläufige Sorge­recht­s­ent­scheidung noch Auswirkungen auf das fachrechtliche Sorgerecht und damit auf die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Erzie­hungs­ver­ant­wortung der Beschwer­de­führerin haben kann.

Die Begründung der Verfas­sungs­be­schwerde hätte sich wegen des weiteren Verlaufs des Haupt­sa­che­ver­fahrens zum Sorgerecht damit ausein­an­der­setzen müssen, ob die im Beschluss vom 5. Januar 2024 im Wege einstweiliger Anordnung getroffene Sorge­recht­s­ent­scheidung mit dem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts vom 19. Februar 2024 im Haupt­sa­che­ver­fahren außer Kraft getreten ist. Ein solches Außer­kraft­treten kommt nach dem maßgeblichen inländischen Verfahrensrecht in Betracht. So tritt nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 Famili­en­ver­fah­rens­gesetz (FamFG) eine einstweilige Anordnung außer Kraft, wenn der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist. Danach kann der Antrag der Beschwer­de­führerin, ihr das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht für ihre beiden betroffenen Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen, im Sinne der Norm rechtskräftig durch den Beschluss des Oberlan­des­ge­richts vom 19. Februar 2024 im Haupt­sa­che­ver­fahren mit der Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen worden sein. Nach zum Fachrecht vertretener, wenn auch bestrittener Auffassung greift § 56 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht allein bei abweisenden Sachent­schei­dungen in der Hauptsache, sondern auch dann ein, wenn der Antrag als unzulässig abgewiesen wird. Ein Außer­kraft­treten kommt erst recht in Betracht, wenn das Oberlan­des­gericht seine Zuständigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung auf § 64 Abs. 3 FamFG gestützt haben sollte. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf dieser Grundlage wird nach wohl einhelligem fachrechtlichem Verständnis kein eigenständiges Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 49 ff. FamFG eröffnet, sondern es handelt sich um einen bloßen Annex des Beschwer­de­ver­fahrens. Dementsprechend endet die Wirkung einer einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG stets mit dem Abschluss des Beschwer­de­ver­fahrens, der hier mit dem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts vom 19. Februar 2024 im Haupt­sa­che­ver­fahren erfolgte.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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