21.11.2024
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Dokument-Nr. 31860

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Bundesverfassungsgericht Beschluss02.06.2022

Verfassungs­beschwerde gegen Warnung des BSI vor Antiviren-Software ohne ErfolgBundesamt darf vorerst weiter vor Kaspersky-Virenschutz warnen

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde eines Herstellers eines Viren­schutz­programms nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Infor­ma­ti­o­ns­technik hatte gegen die von der Beschwer­de­führerin vertriebene Viren­schutz­software am 15. März 2022 eine Warnung ausgesprochen. Den auf Unterlassung und Widerruf der Warnung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwal­tungs­gericht Köln ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich die Beschwer­de­führerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der ein Eilantrag verbunden ist.

BVerfG: Grund­rechts­ver­letzung nicht hinreichend dargelegt

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig, womit sich der Eilantrag erledigt. Die Darlegungen der Beschwer­de­führerin genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es ist nicht ausgeführt, dass die Verwal­tungs­ge­richte gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Grundrechte verletzt haben. Zudem erscheint es der Beschwer­de­führerin nach den Darlegungen nicht unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache vor den Verwal­tungs­ge­richten abzuwarten. Daher ist die Verfas­sungs­be­schwerde hier subsidiär. Erst die eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Fachgerichte versetzt das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in die Lage, die grund­rechts­re­le­vanten Fragen entscheiden zu können. Hier kommt es auf die tatsächlichen Umstände der Gewährleistung der Sicherheit in der Infor­ma­ti­o­ns­technik der von Beschwer­de­führerin vertriebenen Viren­schutz­software an, die fachgerichtlich aufgeklärt werden muss.

Keine ausreichende Darlegung von schweren Nachteilen

Dass hier ausnahmsweise vorher zu entscheiden wäre, weil der Beschwer­de­führerin bei Abwarten der Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht, ist nicht hinreichend dargelegt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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