Die gesetzlichen Regelungen über die namensrechtlichen Folgen der Annahme einer volljährigen Person als Kind einer anderen Person (Volljährigenadoption) ordnen im Grundsatz an, dass als Folge der Adoption die angenommene volljährige Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen erhält. Damit kann einhergehen, dass sich auch der geführte Familienname der angenommenen Person ändert und sie ihren bisherigen Familiennamen lediglich noch als Teil eines Doppelnamens beibehalten kann. Das greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der angenommenen Person ein, ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen. Die Richterin Ott, der Richter Eifert und die Richterin Meßling haben ein Sondervotum verfasst.
Das Vorlageverfahren betrifft die namensrechtlichen Folgen der Annahme einer erwachsenen Person als Kind einer anderen Person (Volljährigenadoption). Die Annahme als Kind (Adoption) ist die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses; auch bereits volljährige Personen können als Kind angenommen werden. Bei einer Volljährigenadoption mit sogenannten schwachen Wirkungen wie im Vorlageverfahren kommt es nicht zu einer Aufhebung der Verwandtschaftsverhältnisse der angenommenen Person zu ihren bisherigen Verwandten; diese Verhältnisse bleiben bestehen. Zusätzlich wird die angenommene volljährige Person aber Kind der annehmenden Person.
Die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme einer volljährigen Person richten sich im Ausgangspunkt nach den für die Annahme Minderjähriger geltenden Regelungen. Grundsätzlich erhält danach die angenommene Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen. Ist die angenommene Person verheiratet, führt sie aber mit dem Ehegatten oder der Ehegattin keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), dann ändert sich mit der Volljährigenadoption neben dem Geburtsnamen der angenommenen Person auch ihr Familienname; sie führt zukünftig den Familiennamen der annehmenden Person. Auf deren Antrag hin kann mit Zustimmung der anzunehmenden Person allerdings das zuständige Gericht anordnen, dass der bisherige Familienname der angenommenen Person dem neuen Familiennamen vorangestellt oder hinzugefügt, also ein Doppelname gebildet wird.
In dem der Vorlage zugrundeliegenden Ausgangsverfahren haben die verwitwete Annehmende und die verheiratete Angenommene bei dem zuständigen Familiengericht die Annahme als Kind ohne die Wirkungen der Minderjährigenadoption beantragt. Die Annehmende, die selbst keine leiblichen Kinder hat, war seit 1985 die Lebensgefährtin des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters der Angenommenen. Die 1964 geborene Angenommene hat 1994 geheiratet; die Ehegatten haben keinen Ehenamen bestimmt, sondern ihre jeweiligen Geburtsnamen beibehalten. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Alle Kinder führen den (bisherigen) Geburtsnamen der Angenommenen als Familiennamen.
Das Familiengericht hat die Annahme ausgesprochen und angeordnet, dass dem neuen Familiennamen der Angenommenen deren bisheriger Familienname vorangestellt wird. Den Antrag auf Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens der Angenommenen als alleiniger Familienname hat es abgewiesen. Der im Ausgangsverfahren letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar ist, dass gemäß § 1767 Absatz 2 Satz 1, § 1757 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen. Er hält die Regelung für verfassungswidrig.
§ 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar. Die bei Volljährigenadoptionen durch diese Regelungen unmittelbar bewirkte Namensänderung greift zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht angenommener volljähriger Personen ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die vorgelegten Regelungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls von solchen verheirateten volljährigen Personen ein, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt haben. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt.
1. Mit den vorgelegten Regelungen wird jedenfalls der Zweck verfolgt, die durch Adoption bewirkte Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses sichtbar zu machen. Das ergibt sich insbesondere aus den unmittelbar für die Minderjährigenadoption geltenden Regelungen über die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme und den dafür maßgeblichen Gründen. Auf diese kann für die Ermittlung des objektivierten Willens des Gesetzgebers zurückgegriffen werden, weil er einerseits die Volljährigenadoption insgesamt durch weitreichende Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption normiert und er andererseits keine ausdrücklichen Erwägungen dazu angestellt hat, warum selbst bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen der Angenommene stets den Namen des Annehmenden erhält. Für den nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers naheliegenden Zweck, mit den vorgelegten Regelungen das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, kann sich der Gesetzgeber auf die Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegende Wertung der Familieneinheit stützen. Dieser Zweck ist damit verfassungsrechtlich legitim.
2. Der durch die vorgelegten Regelungen bewirkte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erweist sich für die hier verfahrensgegenständliche Konstellation unter Berücksichtigung der in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Möglichkeit zur Bildung eines Doppelnamens als noch im Sinne des Verfassungsrechts angemessen. Für das geltende Recht kann der Gesetzgeber sich weiterhin auf einen hinreichend gewichtigen Grund für den in der zwingend eintretenden Namensänderung liegenden Grundrechtseingriff stützen, ohne das Recht der Betroffenen am eigenen Namen unzumutbar einzuschränken. Damit genügen die Regelungen auch der aus dem Schutz durch Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention folgenden und bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei dem Recht am eigenen Namen zu berücksichtigenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den Interessen der betroffenen Namensträger und den verfolgten öffentlichen Belangen.
a) Die durch die vorgelegte Regelung bewirkte zwingende Änderung des Geburtsnamens und des geführten Familiennamens der angenommenen volljährigen Person in der hier zu beurteilenden Konstellation als Folge der Annahme greift mit nicht unerheblichem Gewicht in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Der dem Recht am eigenen Namen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene hohe Wert folgt vor allem aus der Bedeutung des Namens für die Persönlichkeit des Namensträgers und der Wahrnehmung der Person mit ihrem Namen durch andere. Der Name einer Person ist sowohl für die Ausbildung der eigenen Identität als auch dafür, diese Identität gegenüber anderen auszudrücken, bedeutsam. Als Ausdruck der Identität und Individualität lässt sich der Name nicht beliebig austauschen. Er begleitet die Lebensgeschichte des Namensträgers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Mit dieser Bedeutung des Namens – auch des Familiennamens – als Ausdruck von Identität und Individualität wird regelmäßig das Interesse des Namensträgers an der Beibehaltung eines einmal geführten Namens verbunden sein. Das Gewicht dieses Kontinuitätsinteresses steigt typischerweise mit zunehmender Dauer der Namensführung an. Der Bedeutungszuwachs der Namenskontinuität und damit des Interesses an der unveränderten Fortführung des bisherigen (Familien-)Namens seit der 1976 erfolgten Reform des Adoptionsrechts durch das Adoptionsgesetz zeigt sich auch in gesetzgeberischen Entscheidungen außerhalb des Namensrechts von Kindern. So ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts aus dem Jahr 1993 Eheleuten erstmals die Möglichkeit eingeräumt worden, keinen Ehenamen zu bestimmen. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz ist ausgeführt worden, dass zwar am gesetzgeberischen Ziel der Namenseinheit der Familie festgehalten werde. Sie solle aber nicht als Zwang ausgestaltet sein, weil die Möglichkeit allein, den bisherigen Familiennamen dem Ehenamen voranzustellen, nicht selten als unbefriedigend empfunden werde. Das nicht unerhebliche Gewicht des Eingriffs in das Recht am eigenen Namen ergibt sich für die mit der Vorlagefrage unterbreitete Konstellation vor allem daraus, dass sich zwingend auch der bislang geführte Familienname der angenommenen Person ändert. Dem kommt bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen deshalb besonderes Gewicht zu, weil einerseits die angenommene Person den fraglichen Namen regelmäßig bereits längere Zeit geführt haben wird, und weil andererseits die verwandtschaftlichen Beziehungen zu der bisherigen Familie erhalten bleiben.
b) Bei der Regelung des Familiennamensrechts ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, dem mit den vorgelegten Normen verfolgten Ziel, das durch Annahme neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis durch einen einheitlichen Geburtsnamen sichtbar zu machen, weiterhin erhebliches Gewicht zuzumessen. Es lässt sich nicht annehmen, der Gesetzgeber messe dem Prinzip der Namenseinheit innerhalb der Familie an keiner anderen Stelle als bei der Adoption mehr Bedeutung zu. Vielmehr zeigt sich das Festhalten an der Zuordnungsfunktion des Familiennamens auch in anderen diesen betreffenden Vorschriften, wie vor allem an der Anknüpfung des Kindesnamens an den Namen zumindest eines Elternteils in § 1616 BGB sowie den Regelungen zur Namensänderung und zur Einbenennung. Gerade die in § 1616 BGB getroffene Grundregel zum Geburtsnamen eines Kindes spricht dafür, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Familiennamen des Kindes soweit wie möglich an den gemeinsamen Ehenamen der Eltern zu binden. Das Gewicht des nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers angestrebten Zwecks, das neu entstandene Verwandtschaftsverhältnis zwischen annehmender und angenommener Person sichtbar zu machen, kann im Falle der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen allerdings nicht so hoch bewertet werden wie bei der Minderjährigenadoption oder der Annahme einer volljährigen Person mit starken Wirkungen. Da hier lediglich eine Verwandtschaft zwischen annehmender und angenommener Person begründet wird sowie die rechtliche Bindung zu den bisherigen Verwandten erhalten bleibt, kommt dem öffentlichen Interesse an der äußerlichen Sichtbarkeit der neuen verwandtschaftlichen Beziehung geringeres Gewicht zu, als es etwa bei der Adoption eines Minderjährigen mit Vollintegration in die neue Familie der Fall ist.
c) Die für die Entscheidung über die Vorlage bedeutsamen Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen schaffen einen noch angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Namen der angenommenen Person einerseits und dem verfolgten öffentlichen Interesse, im Sinne des Prinzips der familiären Namenseinheit (Zuordnungsfunktion des Namens) jedenfalls das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, andererseits. Dafür bedarf es allerdings einer Auslegung und Anwendung der durch § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Doppelnamensbildung, die der mit der Dauer des Führens des bisherigen Familiennamens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung trägt.
Dem durch die vorgelegten Regelungen bewirkten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Namen kommt ein nicht unerhebliches Gewicht in der vorliegenden Konstellation zu, in der wegen der individuellen Personenstands- und Namensverhältnisse der angenommenen Person eine Änderung ihres geführten Familiennamens eintritt. Gerade für diese Anwendungsfälle der vorgelegten Regelung hat der Gesetzgeber durch die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit, den bisher geführten Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, dem durch das Recht am eigenen Namen geschützten Kontinuitätsinteresse der angenommenen Person noch hinreichend Rechnung getragen. Dafür ist aber wegen der mit der Dauer des Führens des bisherigen Namens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen von Verfassungs wegen geboten, das Merkmal „aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich“ in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die nur geringe Anforderungen daran stellt. Dem wird die bisherige fachgerichtliche Rechtsprechung gerecht, indem sie bei volljährigen Angenommenen nahezu jedes nachvollziehbare Interesse an der Fortführung des bisherigen Familiennamens als schwerwiegenden Grund ausreichen lässt. Angesichts des von Verfassungs wegen gebotenen weiten Verständnisses der schwerwiegenden Gründe im vorgenannten Sinne und der dadurch lediglich von geringen Voraussetzungen abhängenden Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, sowie der regelmäßig jedenfalls im privaten Bereich bestehenden Freiheiten, gegenüber anderen allein unter Nennung des bisherigen Familiennamens aufzutreten, sind keine Konstellationen erkennbar, bei denen durch Anwendung der vorgelegten Regelungen außergewöhnliche, untragbare Härten einträten. Für einen angemessenen Ausgleich bedarf es daher zur Wahrung der Angemessenheit keiner Regelung, die bei Vorliegen besonderer Umstände ermöglicht, den Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen auch nach einer Volljährigenadoption fortzuführen.
Zu berücksichtigende Interessen Dritter, auf die sich die Anwendung der vorgelegten namensrechtlichen Regelung in der verfahrensgegenständlichen Konstellation auswirken kann, stellen die Angemessenheit des gefundenen Ausgleichs ebenfalls nicht in Frage. Bei den betroffenen verheirateten angenommenen Personen hat der Gesetzgeber den namensrechtlichen Interessen des Ehepartners hinreichend Rechnung getragen. Haben die Eheleute keinen Ehenamen bestimmt, sind durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG geschützte namensrechtliche Interessen des Ehepartners durch die Namensänderung nicht betroffen. Sein eigener Familienname unterliegt keiner Änderung und darauf, das Bestehen einer Ehe durch Bestimmung eines Ehenamens nach außen erkennbar auszudrücken, haben die Eheleute aus eigenem Entschluss verzichtet. Die Änderung des Familiennamens des angenommenen Ehepartners kann möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht den Blick anderer Menschen auf die Ehe und Familie beeinflussen. Das ist aber Folge der von den Eheleuten getroffenen Entscheidungen. Im Übrigen können diese die durch die Volljährigenadoption eintretende Änderung des Familiennamens des anzunehmenden Ehegatten vermeiden, indem sie nachträglich, aber vor dem Ausspruch der Annahme, einen Ehenamen bestimmen und sich der Ehepartner der adoptionsbedingten Namensänderung nicht anschließt.
Hat — wie in der vorgelegten Konstellation — die angenommene volljährige Person Kinder, genügen die vorgelegten Regelungen im Zusammenspiel mit den besonderen Vorschriften über die namensrechtlichen Folgen für die Kinder ebenfalls den Anforderungen eines angemessenen Ausgleichs. Haben diese das fünfte Lebensjahr vollendet, erstreckt sich die bei dem angenommenen Elternteil eintretende Namensänderung lediglich dann auf sie, wenn sie sich der Änderung anschließen. Sind sie im Zeitpunkt der Annahme unterhalb dieser Altersgrenze, geht mit der Namensänderung nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers allenfalls ein Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht mit geringem Gewicht einher. Bis zu diesem Alter kommt der Identitäts- und Identifizierungsfunktion des Nachnamens noch keine zu berücksichtigende Bedeutung zu. Sind Kinder diesseits und jenseits der Altersgrenze vorhanden, ist zwar die durch einen gemeinsamen Familiennamen ausgedrückte personale Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder betroffen. Durch entsprechende Disposition der anschlussberechtigten Kinder kann die Einheitlichkeit des Familiennamens aber gewahrt werden.
Wir können der Mehrheit des Senats weder in der Begründung noch im Ergebnis zustimmen. Es ist nach unserer Auffassung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) einer angenommenen Person, die ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen führt, nicht vereinbar, dass sie bei einer sogenannten schwachen Volljährigenadoption ihren Geburtsnamen nicht einmal bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände weiterhin als alleinigen Familiennamen führen kann.
1. Die von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens mindert entgegen der Mehrheitsmeinung die Eingriffsschwere der zwingenden Namensänderung nicht. Die Schwere des Eingriffs könnte durch die ausnahmsweise mögliche Führung eines Doppelnamens von vornherein nur dann gemindert werden, wenn sie von der angenommenen Person selbst zumindest angestoßen werden könnte. Dieser wird aber gerade kein Antragsrecht eingeräumt, weshalb sie keine Entscheidung über die Führung eines Doppelnamens herbeiführen kann. Die ausnahmeweise mögliche Führung eines Doppelnamens hängt überdies noch von einer gerichtlichen Entscheidung ab und muss „aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich“ sein. Dass die insofern offenbar bestehende großzügige Praxis der Familiengerichte Bestand hat, ist weder gesichert noch als bloße Praxis verfassungsrechtlich bindend.
Auch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung kommt nicht in Betracht. Dem steht der Wille des Gesetzgebers entgegen, der der angenommenen Person gerade kein Antragsrecht eingeräumt und mit dem Vorliegen „schwerwiegender Gründe“ ausdrücklich eine hohe materielle Hürde errichtet hat. Dies steht einer verfassungskonformen Auslegung entgegen, die im Falle einer längeren Namensführung nahezu jedes nachvollziehbare Interesse zwingend als schwerwiegenden Grund des Kindeswohls vorgibt.
2. Angesichts des hohen Gewichts des Eingriffs kann die hier bewirkte zwingende Namensänderung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden; sie ist nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.
a) Bei der Bestimmung des nach Adoption geführten Namens kommt dem Gesetzgeber entgegen der Senatsmehrheit in der vorliegenden Konstellation kein namensrechtlicher Gestaltungsspielraum zu; der Gesetzgeber ist hier vielmehr im Verhältnis zur angenommenen Person ungeschmälert an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden.
b) Der von der Senatsmehrheit als tragend benannte Zweck des öffentlichen Interesses, das durch die Adoption neu begründete Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, ist schon nicht ohne Zweifel herzuleiten, jedenfalls kommt ihm ein allenfalls geringes Gewicht zu.
aa) Der Zweck wird auch nach der Mehrheitsmeinung nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber verfolgt, sondern als dessen objektivierter Wille vor allem darauf gestützt, dass die Volljährigenadoption durch weitreichende Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption normiert wurde. Doch obgleich das dortige Ziel der Vollintegration des Kindes bei der schwachen Adoption Volljähriger gerade nicht verfolgt wird, die Gesetzesmaterialien zu den namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption schweigen und seinerzeit Ausnahmen von der Namenseinheit unter leichteren Voraussetzungen möglich waren, sieht die Senatsmehrheit gerade im Fehlen einer besonderen Regelung hinreichende „Anhaltspunkte“ für eine Übertragung des bei der Minderjährigenadoption verfolgten Zwecks. Es erscheint aber mindestens ebenso plausibel, dass der Gesetzgeber den namensrechtlichen Folgen der schwachen Volljährigenadoption gar keine eigene Beachtung schenkte und diese nicht am gesetzgeberisch für die Minderjährigenadoption verfolgten Zweck teilhaben sollten. Für Letzteres dürfte im Übrigen auch sprechen, dass der Gesetzgeber bereits durch Gesetz vom 11. Juni 2024 mit Wirkung zum 1. Mai 2025 diese namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption abschafft.
bb) Jedenfalls aber kommt dem angenommenen öffentlichen Interesse an der Sichtbarmachung des durch die Adoption neu begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses kein erhebliches Gewicht zu.
Das Gewicht des öffentlichen Interesses wird durch die bestehenden vielfältigen gesetzlichen und faktischen Relativierungen der namensrechtlichen Zuordnungen im Eltern-Kind-Verhältnis und in anderen familienrechtlichen Beziehungen gemindert. Dem Namen kommt im gesellschaftlichen Umgang für Dritte keine belastbare Zuordnungsfunktion mehr zu. Die verwandtschaftlichen Verhältnisse einer nur schwachen Volljährigenadoption werden von vornherein nur begrenzt über die Namenszuordnung abgebildet. Bei zahlreichen Personen, die ihren Geburtsnamen nicht mehr als Familiennamen führen, verzichtet der Gesetzgeber von vornherein darauf, das neue Eltern-Kind-Verhältnis auch sichtbar zu machen. Auf der anderen Seite wird das im Falle einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen weiterhin bestehende Verwandtschaftsverhältnis der angenommenen Person zu ihrer bisherigen Familie beim Namenswechsel in vielen Fällen gar nicht mehr abgebildet, was der allgemeinen Zuordnungsfunktion zuwiderläuft. Namensrechtlich weicht der Gesetzgeber also von seiner familienrechtlichen Priorisierung ab. Auch hat der Gesetzgeber die namensrechtliche Sichtbarkeit der familienrechtlichen Verhältnisse insgesamt bereits erheblich relativiert, und die faktischen Entwicklungen pluraler Familienmodelle haben noch weiter zur Relativierung beigetragen. Aus einem fehlenden einheitlichen Familiennamen ist heute nicht mehr auf eine fehlende Familienzusammengehörigkeit zu schließen.
c) Nach alledem ist die hier vorgelegte Regelung des § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer sichtbaren Namensgleichheit Angenommener und Annehmender in der schwachen Volljährigenadoption ist insbesondere wegen der vielen gesetzlichen und faktischen Relativierungen des Regelungszwecks gering. Das geringe Ausmaß der Zweckerreichung geht entgegen der Mehrheitsmeinung auch allein zu Lasten des Gewichts des öffentlichen Zwecks und schmälert den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Entscheidend für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ist deren nachvollziehbares subjektives persönlichkeitsrelevantes Interesse. So kommt auch einer konkreten individuellen Namensgleichheit mit der bisherigen Familie ein Identifikationsgehalt zu, der keineswegs auf eine breite Zuordnung durch Dritte angewiesen ist.
Der erhebliche, mitunter schwere Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch das gegenüberstehende geringe öffentliche Interesse nicht aufgewogen. Dies gilt jedenfalls bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände, also etwa in den Fällen, in denen eine angenommene Person ihren Geburtsnamen schon sehr lange Zeit als Familiennamen führt und deshalb ein besonderes Kontinuitätsinteresse besteht. Gerade verheiratete Personen, die bislang keinen Ehenamen bestimmt haben, sind häufig aufgrund persönlicher Gründe besonders stark mit ihrem Namen verbunden. Aber auch dort, wo die angenommene Person – wie hier – ihrerseits Kinder hat, die den gleichen Familiennamen tragen, kann das Interesse an der eigenen Namenskontinuität besonders hoch sein. Die Identifikation mit dem eigenen Namen und der fehlende Wille zu seiner Aufgabe ist insbesondere in diesen Fällen in hohem Maße Ausdruck ihrer durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeit.
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Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)