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Bundessozialgericht Urteil24.09.2020

BSG: Opferent­schä­digung bei Alkohol­miss­brauch der Mutter in SchwangerschaftAnspruch auf Opferent­schä­digung setzt versuchten Schwan­ger­schafts­abbruch voraus

Opferent­schä­digung kann nur verlangen, wer vor der Geburt durch den fortgesetzten Alkohol­miss­brauch seiner Mutter in der Schwangerschaft dadurch geschädigt wird, dass die Grenze zum kriminellen Unrecht überschritten wird, der Alkohol­miss­brauch also auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft gerichtet ist. Dies hat das Bundes­sozialgerichts entschieden.

Die Klägerin ist wegen einer globalen Entwick­lungs­ver­zö­gerung bei Alkohol-Embryopathie schwerbehindert. Sie beantragte im Jahre 2009 erfolglos Beschä­dig­ten­ver­sorgung nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz, weil sie durch ein fetales "Alkohol-Syndrom" aufgrund des Alkoholkonsums ihrer leiblichen Mutter in der Schwangerschaft geschädigt worden sei. Die Vorinstanzen haben die Klage nach Vernehmung der leiblichen Eltern als Zeugen abgewiesen, obwohl beide erheblichen mütterlichen Alkoholkonsum in der Schwangerschaft eingeräumt hatten. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidungen im Ergebnis bestätigt.

BSG: Vorgeburtlicher Alkohol­miss­brauch während der Schwangerschaft kann auch einen tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind darstellen

Nach Auffassung des BSG ist auch die Leibesfrucht (nasciturus) vom Schutzbereich des Opferent­schä­di­gungs­ge­setzes umfasst. Ein vorgeburtlicher Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft kann einen tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind oder eine gleichgestellte Beibringung von Gift darstellen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Opferent­schä­di­gungs­gesetz). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Alkoholkonsum einer Schwangeren auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 Absatz 4 Satz 1, 22 Strafgesetzbuch), also eine versuchte Tötung des ungeborenen Kindes, gerichtet ist.

Vorsatz zum Abbruch der Schwangerschaft hier nicht erkennbar

Die Körper­ver­let­zung­s­tat­be­stände gelten nach dem Willen des Gesetzgebers für die Schwangere nicht im Verhältnis zu ihrem ungeborenen Kind. Nach den bindenden Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts lässt sich der nötige mindestens bedingte Vorsatz zum Abbruch einer Schwangerschaft bei der Mutter der Klägerin nicht nachweisen. Aus dem Vorversterben zweier Geschwister nach der Geburt musste das Landes­so­zi­al­gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nicht schlussfolgern, dass die Mutter nunmehr den Tod der ungeborenen Klägerin infolge ihres Alkoholkonsums als möglich angesehen und billigend in Kauf genommen hat.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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