21.11.2024
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Dokument-Nr. 30886

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Bundessozialgericht Urteil30.09.2021

Solda­ten­ver­sorgung auch bei Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin in einem zivilen Krankenhaus möglichDurch hinzugezogenen Zivilarzt verursachte Gesund­heits­schäden begründen Wehr­dienst­beschädigungen im Sinne des Soldaten­versorgungs­gesetzes

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die Solda­ten­ver­sorgung auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin umfassen kann, die auf Behand­lungs­fehler ziviler Ärzte zurückzuführen sind.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter des Klägers war während ihrer Schwangerschaft Soldatin auf Zeit. Die ambulante und stationäre Schwan­ger­schafts­be­treuung einschließlich der geburts­hilf­lichen Behandlung erfolgte nicht durch Bundeswehrärzte, sondern auf Kosten der Bundeswehr durch zivile Ärzte. Daneben fand eine truppen­ärztliche Mitbetreuung statt. In deren Rahmen wurden der Mutter des Klägers wegen ihrer unsicheren gesund­heit­lichen Situation bei vorzeitiger Wehentätigkeit vorsorglich entsprechende Überweisungen mitgegeben. Nachdem sich die Soldatin auf Anraten und Anmeldung des truppenärztlich hinzugezogenen behandelnden Gynäkologen in ein standortnahes Krankenhaus begeben hatte, wurde sie noch am selben Tag in ein anderes Krankenhaus verlegt, weil dieses über die notwendige Ausstattung für die drohende Frühgeburt verfügte. Dort kam es im September 2007 vorzeitig zur Geburt des Klägers. Nachgeburtlich entwickelte sich bei ihm eine Hirnblutung. Seitdem leidet er an Entwick­lungs­ver­zö­ge­rungen und cerebralen Anfällen.

Behandlung in zivilem Krankenhaus truppen­ärzt­licher Versorgung zuzurechnen

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat das einen Versor­gungs­an­spruch verneinende Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen. Einen Anspruch auf Solda­ten­ver­sorgung können seit jeher auch die Besonderheiten der truppen­ärzt­lichen Versorgung begründen. Die geburts­hilfliche Behandlung der Mutter des Klägers in dem zivilen Krankenhaus ist wegen der vom Truppenarzt vorsorglich aufgrund vorzeitiger Wehentätigkeit ausgestellten Überweisungen der truppen­ärzt­lichen Versorgung zuzurechnen. Die geburts­hilfliche Versorgung einer Soldatin ist Teil der freien Heilfürsorge durch die Bundeswehr, den diese mangels eigener personeller und sächlicher gynäkologischer Kapazitäten damals nur durch Zivilärzte sicherstellen konnte. Gesund­heits­s­tö­rungen, die durch Handlungen eines in diesem Rahmen hinzugezogenen Zivilarztes verursacht worden sind, sind grundsätzlich geeignet, Wehrdienst­be­schä­di­gungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Solda­ten­ver­sor­gungs­gesetz zu begründen.

Rechtsstreit wegen fehlender Feststellungen an das LSG zurück­zu­ver­weisen

Ob bei der Mutter des Klägers eine Wehrdienst­be­schä­digung wegen Fehlern bei der geburts­hilf­lichen Behandlung vorliegt und ob der Kläger seinerseits hierdurch unmittelbar geschädigt worden ist und die geltend gemachten Schädi­gungs­folgen hierauf beruhen, hat das Landes­so­zi­al­gericht nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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