23.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Bundessozialgericht Urteil14.06.2018

Alzhei­me­rer­krankte können Anspruch auf Blindengeld habenBSG zu den Voraussetzungen

Auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, haben grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im vorliegenden Verfahren leidet die Klägerin an einer schweren Alzheimer-Demenz und kann deshalb Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten. Das beantragte Blindengeld nach dem BayBlindG lehnte der Beklagte ab.

Blindheit auch ohne nachweisbare Sehstörung anzunehmen

Anders als das Sozialgericht hat das Landes­so­zi­al­gericht der Klage stattgegeben. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat den Rechtsstreit zwar an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zur Sache hat es aber ausgeführt, dass bei cerebralen Störungen Blindheit auch anzunehmen ist, wenn der Betroffene nichts sieht, obwohl keine spezifische Sehstörung nachweisbar ist. Liegt Blindheit vor, wird Blindengeld zum Ausgleich blind­heits­be­dingter Mehrauf­wen­dungen als Pauscha­l­leistung erbracht.

Ausschlussgrund muss geprüft werden

Kann ein blind­heits­be­dingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krank­heits­bildes aber gar nicht erst entstehen, wird der Zweck des Blindengelds verfehlt. In diesen besonderen Fällen darf der zuständigen Behörde der anspruchs­ver­nichtende Einwand der Zweckverfehlung nicht verwehrt werden. Ob hier ein solcher Ausschlussgrund zum Tragen kommt, hat die Vorinstanz noch festzustellen und abschließend zu prüfen.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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